„Bereicherungsrecht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Das '''Bereicherungsrecht''' ist ein Teilgebiet des deutschen [[Zivilrecht]]s, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den {{§|812-822|BGB|buzer|text=§§ 812 bis 822}} des [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB) als [[gesetzliches Schuldverhältnis]] geregelt. Dem Bereicherungsrecht steht die Möglichkeit der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften über die [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktrittsvorschriften]] der {{§|346|BGB|dejure|text=§§ 346 ff.}} BGB gegenüber, wobei die erfüllten primären Leistungspflichten dort in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt werden und kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Schuldverhältnis begründen.
 
Das Bereicherungsrecht enthält eine Mehrzahl von Ansprüchen, die nach [[Römisches Recht|römischrechtlichem]] Vorbild als [[Condictio|Kondiktionen]] bezeichnet werden. Sie stehen demjenigen zu, auf dessen Kosten ein anderer [[Causa (Rechtsgrund)|ohne rechtlichen Grund]] einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat und gestatten ihm, diesen ungerechtfertigten Vermögenserwerb auszugleichen. Dieser auszugleichende Vermögensvorteil kann auf einer Leistung, also einer bewussten und zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens, beruhen oder in sonstiger Weise ohne den Willen aber auf Kosten des Bereicherungsgläubigers eingetreten sein, beispielsweise durch einen Eingriff des Schuldners in ein fremdes Recht. Regelfälle des Vermögensvorteils sind die Erlangung von Eigentum und Besitz an einer Sache, Besitz und Gebrauchsmöglichkeit, unrichtige Grundbucheintragungen, die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung.
 
== Entstehungsgeschichte ==
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Ausweislich der [[Justinian I.|iustinianischen]] Gesetzgebung, enthalten im später so genannten [[Corpus iuris civilis]], geht die Reputabilität der ''condictio'' auf ein bereits während der römischen Republik formuliertes und zur Zeit der [[Römische Kaiserzeit|Kaiserzeit]] dann präzisiertes „Billigkeitsrecht“ zurück. Das [[Spätantike|spätrömische]] Recht entwickelte hieraus eine subsidiäre ''[[Condictio generalis|condictio sine causa (generalis)]]'', die in der Folgezeit die wohldefinierten Einzeltatbestände langfristig zu verdrängen drohte und ihre Legitimation aus einem [[Sextus Pomponius|Pomponius]]-Diktum schöpfte:<ref name="martinek_eckpfeiler">{{Literatur |Autor=Michael Martinek |Hrsg=Michael Martinek |Titel=Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag |Sammelwerk=Staudinger – Eckpfeiler des Zivilrechts |Verlag=De Gruyter |Ort=Berlin |Datum=2008 |ISBN=978-3-8059-1109-2 |Seiten=809–888}}</ref>
 
{{Zitat-la
|Text=Iure naturae aequum est, neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem.
|Sprache=la
|AutorQuelle=[[Digesten]] 50, 17.
|Übersetzung=Im Naturrecht ist es gerecht und billig, dass niemand unter Schaden und Unrecht für einen anderen reicher wird.}}
 
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Bis zur sogenannten ersten bereicherungsrechtlichen Wende durch [[Fritz Schulz (Jurist)|Fritz Schulz]] stand die Rechtslehre auch nach Einführung des BGB noch in der pandektistischen Tradition Savignys. Schulz gelang mit der gedanklichen Entwicklung der „Eingriffskondiktion“ die Befreiung von römisch-rechtlichem Denken, weil er den Akzent von der ''Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung'' auf die ''Widerrechtlichkeit der Handlung'' verlagerte,<ref>{{Literatur |Autor=[[Fritz Schulz (Jurist)|Fritz Schulz]] |Titel=System der Rechte auf den Eingriffserwerb |Sammelwerk=[[Archiv für die civilistische Praxis]] |Band=105 |Datum=1909 |Seiten=1 sqq}}</ref> was einen höheren Abstraktionsgrad schuf.
 
Mitte des 20. Jahrhunderts vollzog sich im Anschluss daran die zweite bereicherungsrechtliche Wende: [[Walter Wilburg]] öffnete 1934 den Blick der Wissenschaft für die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion und verzichtete in Abkehr gar von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz, alle Bereicherungsfälle auf ein einheitliches Prinzip zurückführen zu wollen.<ref>{{Literatur |Autor=Walter Wilburg |Hrsg= |Titel=Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung: nach österreichischem und deutschem Recht |Auflage= |Verlag=Leuschner & Lubensky |Ort=Graz |Datum=1934 |ISBN= |Seiten=18}}</ref> [[Ernst von Caemmerer]] unterstützte 1954 Wilburgs Thesen und präzisierte dessen Ansatz, in der Nichtleistungskondiktion ein eigenständiges dogmatisches [[Rechtsinstitut|Institut]] zu sehen. Er bereitete so den Weg für die sogenannte Trennungslehre, die heutzutage vorherrschend ist.<ref>Michael Martinek: ''Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag'', Rn. 16–17. In: {{BibISBN|9783805911641978-3-8059-1164-1}}</ref>
 
Durch die dogmatische Trennung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion konnte die lange schwelende Gefahr gebannt werden, das Bereicherungsrecht als „übergeordnetes Billigkeitsrecht“ anzusehen. Besonderen Anlass für diese Sichtweise gibt {{§|816|BGB|dejure|text=§ 816}} BGB, der verdeutlicht, dass das Bereicherungsrecht allenfalls die Wertungen vollziehen kann, die an anderen Gesetzesstellen formuliert sind. Sein Gesetzeswortlaut regelt insoweit nicht, sondern er setzt voraus, welche Verfügungen eines Nichtberechtigten wirksam sind.<ref>[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Dieter Medicus]]: ''Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung.'' Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit [[Jens Petersen (Jurist, 1969)|Jens Petersen]]: Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3908-3. § 26, 2.</ref> Dass Grenzfälle denkbar bleiben, die eine Unterscheidung im Sinne der Trennungslehre erschweren, zeigt der 1971 vom [[Bundesgerichtshof]] (BGH) entschiedene [[Flugreisefall]] (siehe auch unten).<ref>[[Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen|BGHZ]] 55, 128.</ref>
 
== Leistungskondiktionen ==
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Zur Verdeutlichung der Tatbestandsmerkmale der Leistungskondiktion sei an dieser Stelle folgendermaßen ausgeführt:
 
==== Bereicherungsgegenstand („Erlangtes„erlangtes Etwas“) ====
Das ''erlangte Etwas'' im Sinne des § 812 Abs. 1 kann jeder Vermögensvorteil sein, so [[Eigentum (Deutschland)|Eigentum]], [[Besitz (Deutschland)|Besitz]], Gebrauchsmöglichkeiten an einer Sache, unrichtige [[Grundbuch]]eintragungen, [[Pfandrecht]]e oder [[Anwartschaftsrecht]]e. Weiterhin kommen persönliche Rechte wie [[Forderung]]en und [[Nutzungsrecht]]e oder vorteilhafte Rechtsstellungen wie die Befreiung von Verbindlichkeiten in Betracht.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 4–5}}</ref> Kondizierbar ist auch ein Bereicherungsanspruch selbst, die Kondiktion der Kondiktion. Die Bestimmung des Bereicherungsgegenstands erfolgt somit in Anlehnung an die römischrechtlichen Vorläufer des deutschen Bereicherungsrechts gegenstandsbezogen: kondiziert werden konkrete Rechtspositionen, nicht etwa deren finanzieller Gegenwert.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 8. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Eine Gegenansicht verlangt begrifflich keine Gegenstandsorientierung, sondern erkennt im ''erlangten Etwas'' reine Vermögensorientierung, Vermögenszuwachs beim Anspruchsgegner. Diese Sichtweise liegt dem Flugreisefall des [[BundesgerichtshofFlugreisefall]] zugrunde,: einEin minderjähriger Bereicherungsschuldner[[Minderjährigkeit|Minderjähriger]] hatte eine Flugreise erschlichen und der BGH wertete die Ersparnis der Kosten eines Flugtickets als ''erlangt''.<ref>{{Rspr|BGHZ 26, 349}}. {{Rspr|BGHZ 55, 128}}.</ref> Gegen diese Ansicht wendet die vorherrschende Auffassung ein, dass sie unvereinbar mit der Gesetzessystematik sei, weil sich die Frage des Werts des Bereicherungsgegenstands erst auf Rechtsfolgenebene stelle.<ref>Martin Schwab: ''§ 812.'' Rn. 1. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}} Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 8. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref><ref>Claus-Wilhelm Canaris: ''Anmerkung zu Bundesgerichtshof VII ZR 9/70.'' In: ''JuristenZeitung'', 1971, S. 560 (561).</ref>
 
==== Leistung des Gläubigers ====
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.<ref>{{Rspr|BGHZ 40, 272}} (277); {{Rspr|BGHZ 48, 70}} (73); {{Rspr|BGHZ 50, 227}} (230).</ref> Eine Leistung bestimmt sich nach dem Parteiwillen. Ist der Parteiwille dissentiv, wird er aus Sicht des Empfängers beurteilt.<ref>BGH, Urteil vom 4. Februar 1999, III ZR 56/98 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1393 (1394).</ref><ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 13}}</ref>
 
Die Bestimmung des Leistungszwecks ist bedeutsam, wenn in den Bereicherungsausgleich mehr als zwei Personen involviert sind, da die Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen erfolgt.<ref>Reiner Schulze: ''§ 812.'' Rn. 6. In: {{BibISBN|9783848751655978-3-8487-5165-5}}</ref>
 
==== Ohne Rechtsgrund (Mangel des rechtlichen Grundes) ====
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Die Erfüllung einer Verbindlichkeit wird zweckverfehlt, wenn diese nicht besteht, beispielsweise ein [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] als Rechtsgrund für die Übereignung einer [[Sache (Recht)|Sache]]. Ist dieser unwirksam, etwa aufgrund mangelnder [[Geschäftsfähigkeit]] einer Partei, erfolgt die Übereignung rechtsgrundlos, da ein nichtiger Kaufvertrag keinen Übereignungsanspruch an der Kaufsache auslöst. Die Übereignung hat dann keine [[Erfüllung (Recht)|Erfüllungswirkung]]. Ein Kaufpreisanspruch besteht mangels vertraglicher Grundlage ebenfalls nicht. Der Verkäufer hat somit ein Interesse daran, die Kaufsache zurückzufordern. Einen [[Herausgabeanspruch]] kann der Verkäufer nicht auf sein Eigentum an der Kaufsache stützen, denn er hatte ihn durch die Übereignung an den Käufer verloren; der unwirksame zugrundeliegende Kaufvertrag berührt andererseits nicht das Übereignungsgeschäft, weil das deutsche Recht nach dem [[Trennungsprinzip (Zivilrecht)|Trennungs]]- und [[Abstraktionsprinzip]]s verfährt und die Rechtsgeschäfte aufteilt. Der Käufer kann die Sache deshalb über die allgemeine Leistungskondiktion herausfordern: Indem der Verkäufer übereignet, um seine vermeintliche Verbindlichkeit zu erfüllen, erbringt er eine Leistung an seinen Käufer. Auf diese Leistung hat der Käufer allerdings kein Anspruch, da der Kaufvertrag nichtig ist. Der Verkäufer hat ohne Rechtsgrund geleistet.
 
Die zentrale Funktion der allgemeinen Leistungskondiktion liegt damit in der Rückabwicklung gescheiterter Verträge.<ref>Stephan Lorenz: ''Vor §§ 812 ff.'' Rn. 1. In: {{BibISBN|9783805910361978-3-8059-1036-1}} Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 33. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
==== Ausschluss der Kondiktion ====
{{Redundanztext
Das Gesetz schließt die Leistungskondiktion aus Wertungsgründen in drei Fällen aus:
|3=Kondiktionssperre
|4=Bereicherungsrecht_(Deutschland)#Ausschluss_der_Kondiktion
|2=Mai 2021|1=[[Benutzer:Karsten11|Karsten11]] ([[Benutzer Diskussion:Karsten11|Diskussion]]) 09:16, 26. Mai 2021 (CEST)}}
Das Gesetz kennt verschiedene [[Kondiktionssperre]]n:
 
Erster Fall ist die Leistung, die bewirkt wird trotz Kenntnis einer fehlenden Rechtspflicht gemäß {{§|814|BGB|dejure}} Alt. 1 BGB. Die Regelung ist eine Ausprägung des Verbots [[Venire contra factum proprium|widersprüchlichen Verhaltens]]: wer weiß, dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erbringt, verhält sich widersprüchlich, wenn er diese später zurückfordert, weil sie nicht geschuldet ist.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 29}}</ref> Sofern jemand an einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung zweifelt, etwa weil er nicht weiß, ob ein Vertrag besteht, muss er unter Vorbehalt leisten, um nicht Gefahr zu laufen, dass eine spätere Kondiktion an § 814 Alt. 1 BGB scheitert.<ref>{{Rspr|BGHZ 83, 278}}.</ref>
 
Gemäß § 814 Alt. 2 BGB ist die Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand einem Angehörigen [[Unterhalt (Deutschland)|Unterhalt]] zahlt, weil er verkennt, dass ihn keine Unterhaltspflicht trifft.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 32}}</ref> § 814 Alt. 2 BGB findet im Alltag ferner Anwendung bei Zahlung von Trinkgeld. Auch hier ist eine Kondiktion ausgeschlossen.<ref>Reiner Schulze: ''§ 814.'' Rn. 5. In: {{BibISBN|9783848751655978-3-8487-5165-5}}</ref>
 
{{§|817|BGB|dejure}} S. 2 BGB blockiert das Rückgabeverlangen, wenn die Leistung gegen [[Gesetzliches Verbot|Gesetze]] oder die [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|guten Sitten]] verstößt. Überwiegend wird die Regelung als gesetzliche Rechtsschutzverweigerung angesehen: Wer sich durch missbilligtes Handeln außerhalb der Rechtsordnung bewege, könne nicht durch diese geschützt werden.<ref>{{Rspr|BGHZ 99, 160}} (161).</ref><ref>Michael Martinek: ''Schenkkreise und Kondiktionssperre.'' In: {{BibISBN|9783899496840978-3-89949-684-0|Seiten=183–184}}</ref> Die Regelung, die sich systematisch lediglich auf die Kondiktion nach § 817 S. 1 BGB bezieht, findet auf alle Leistungskondiktionen Anwendung. Sie bringt ein übergeordnetes Prinzip des BGB zum Ausdruck: Rechtsschutz gebührt niemandem, wenn er sein Handeln außerhalb der Rechtsordnung orientiert.<ref>{{Rspr|BGHZ 44, 1}} (6).</ref><ref>Stephan Lorenz: ''§ 817, Rn. 10.'' In: {{BibISBN|9783805910361978-3-8059-1036-1}}</ref> Praktisch bedeutsam sind die Fälle der Gewährung [[wucher]]ischer [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]]. Ähnliches gilt für [[Schwarzarbeit]].<ref>Reiner Schulze: ''§ 817.'' Rn. 5–7. In: {{BibISBN|9783848751655978-3-8487-5165-5}}</ref>
 
=== ''Condictio ob causam finitam'', § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ===
{{Hauptartikel|Condictio ob causam finitam}}
Der in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB geregelte Anspruch der ''condictio ob causam finitam'' erfasst, ebenso wie die ''condictio indebiti'', Fälle einer rechtsgrundlosen Leistung. Im Unterschied zu ihr fällt der anfänglich vorhandene Rechtsgrund für die Leistung nachträglich weg.<ref name=":5Grundwissen">Stephan Lorenz, Johannes Cziupka: ''Grundwissen – Zivilrecht: Bereicherungsrecht – Grundtypen der Kondiktionen''. In: ''Juristische Schulung'', 2012, S. 777 (778).</ref>
 
Der Anwendungsbereich der ''condictio ob causam finitam'' ist eng, denn gesetzlich gehen zahlreiche Sonderregelungen des nachträglichen Fortfalls eines Rechtsgrunds der Kondiktion vor, etwa [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktritts-]] und [[Widerruf (Recht)|Widerrufsregelungen]].<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 38. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Raum verbleibt allerdings für die Fälle des Eintritts [[Auflösende Bedingung|auflösender Bedingungen]] der [[Befristung]], [[Kündigung (Deutschland)|Kündigung]] oder für sonstige Arten der Vertragsaufhebung. Auch der [[Schenkung]]swiderruf oder der Wegfall eines Versicherungsfalls, beispielsweise weil die gestohlene Sache wieder auftaucht, unterfallen der ''condictio ob causam finitam''.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 37–42. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}} Stephan Lorenz: ''§ 812'', Rn. 94 ff: In: {{BibISBN|9783805910361978-3-8059-1036-1}}</ref> Die [[Anfechtung]] ist hiervon nicht betroffen, da die Anfechtung das Rechtsgeschäft rückwirkend ([[Latein|lat]]. ''[[ex tunc]]'') vernichtet.
 
Ausgeschlossen ist die ''condictio ob causam finitam'', wenn die Leistung gegen [[Gesetzliches Verbot|Gesetze]] oder die [[Sittenwidrigkeit (Deutschland)|guten Sitten]] verstößt. § 814 BGB findet auf diesen Kondiktionstyp hingegen weder direkt noch entsprechend Anwendung:<ref>{{Rspr|BGHZ 111, 125}} (130).</ref> Da im Zeitpunkt der Leistung ein Rechtsgrund bestand, können beide Alternativen des § 814 BGB in Fällen der ''condictio ob causam finitam'' tatbestandlich nicht erfüllt sein.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 814.'' Rn. 2. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
=== ''Condictio ob rem'', § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ===
{{Hauptartikel|Condictio ob rem|Condictio causa data non secuta}}
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB normiert die Kondiktion wegen Zweckverfehlung (''[[Condictio causa data non secuta]]''). Rechtsgrund der Kondiktion ist dabei der Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Geschäfts bezweckten Erfolges. Außerhalb der bloßen Erwartungen des Leistenden beziehungsweise der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit,<ref>{{BibISBN|31614600433-16-146004-9|Seite=149}}</ref> werden zwei Fallgruppen erfasst: einerseits die „Leistung ohne Verpflichtung“,<ref name=":5Grundwissen" /> andererseits die „Leistung zu einem außerhalb der Erfüllung liegenden Erfolges“.
 
Beispielsfälle der „Leistung ohne Verpflichtung“ können Fälle der nicht geschuldeten Vorleistung sein: Jemand leistet eine Anzahlung, um den Leistungsempfänger zum Vertragsabschluss zu bewegen. Diese kann herausverlangt werden, wenn der Vertragsschluss ausbleibt. Der anderen Partei muss dieser Zweck bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden sein.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 58, 65}}</ref> Ähnlich liegen Leistungsabsichten, die zu einem bestimmten Verhalten motivieren sollen, etwa das Absehen von einer [[Strafanzeige]].<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 55. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Umstritten ist die Anwendbarkeit des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in der zweiten Fallgruppe, der „Leistung zu einem Erfolg jenseits der Erfüllung“. Eine Verbindlichkeit sollte erfüllt werden und wurde auch erfüllt, der bezweckte Erfolg ging allerdings darüber hinaus. Dessen Nichteintritt begründet – so man der Ansicht folgt – die ''condictio ob rem''. Dagegen spricht, dass durch die Anwendbarkeit des Bereicherungsanspruchs speziellere Regelungen, so beispielsweise die [[Störung der Geschäftsgrundlage]] nach {{§|313|BGB|dejure}} BGB, umgangen würden.<ref>Martin Schwab: ''§ 812.'' Rn. 378. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref> Insbesondere gilt dies für die früher zumeist ebenfalls unter die ''condictio ob rem'' subsumierte Fallgruppe der „enttäuschten Vergütungserwartung“, die nicht auf eine (eigene oder fremde) Verpflichtung hin erbracht worden ist.<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1965, VI ZR 281/63 = Neue Juristische Wochenschrift 1965, S. 1224 f.; BAG, Urteil vom 19. Februar 1970, 5 AZR 241/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, S. 1701 f.</ref>
 
Die Zweckverfehlungskondiktion ist gemäß {{§|815|BGB|dejure}} Alt. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Realisierung des Zwecks von Anfang an unmöglich ist und der Leistende dies im Zeitpunkt der Leistung weiß. § 815 Alt. 2 BGB schließt die Kondiktion aus, wenn der Leistende den Eintritt des Zwecks treuwidrig verhindert. Diese Ausschlussgründe beruhen auf der Erwägung, dass eine Kondiktion bei widersprüchlichem Verhalten nicht möglich sein soll.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 815.'' Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Weiterhin ist die Kondiktion gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn es bei der Leistung zu einem Gesetzes- oder Sittenverstoß kommt.
 
=== § 813 BGB ===
{{§|813|BGB|dejure}} Abs. 1 S. 1 BGB erweitert die ''condictio indebiti'' (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) auf den Fall, dass die Schuld zwar besteht, deren Durchsetzbarkeit jedoch eine [[Peremptorische Einrede|dauerhafte Einrede]] entgegensteht, etwa die [[Arglisteinrede]], die Einrede der [[Unerlaubte Handlung|unerlaubten Handlung]] und die der Treuwidrigkeit.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 10, Rn. 42}}</ref> Die Interessenlage ist mit derjenigen vergleichbar, die besteht, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wird, weshalb sie kondizierbar sein soll.<ref>Hanns Prütting: ''§ 813'', Rn. 1. In: {{BibISBN|3472090007978-3-472-09000-7}}</ref>
 
§ 813 Abs. 1 S. 2 BGB regelt einen Ausnahmefall, die Einrede der [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]]: Könnte eine freiwillige<ref>Hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2013, V ZR 141/12 = Neue Juristische Wochenschrift 2013, S. 3243.</ref> Leistung auf eine verjährte Forderung zurückverlangt werden, beeinträchtigte dies die Funktion des Gesetzeszwecks der Verjährung, die Schaffung von Rechtsfrieden. Eine Leistung soll hier nicht zurückgefordert werden dürfen.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 813.'' Rn. 6. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Gemäß § 813 Abs. 2 BGB ist die Rückforderung weiterhin ausgeschlossen, wenn der Anspruchssteller auf eine Verbindlichkeit leistet, die noch nicht [[Fälligkeit|fällig]] ist. Verhindert soll werden, dass der Gläubiger eine Leistung kondiziert, die er nach Eintritt der Fälligkeit wieder zurückzugewähren hätte.<ref>BGH, Urteil vom 6. Juni 2012, VIII ZR 198/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 2659.</ref> Schließlich finden die Ausschlussgründe der §§ 814 und 817 S. 2 BGB auf die Kondiktion § 813 BGB Anwendung.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 813.'' Rn. 9. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
=== ''Condictio ob turpem vel iniustam causam'', § 817 S. 1 BGB ===
{{Hauptartikel|Condictio ob turpem vel iniustam causam}}
{{§|817|BGB|dejure}} S. 1 BGB räumt das Recht ein, eine Leistung zurückzufordern, wenn deren Empfänger durch ihre Annahme gegen ein [[gesetzliches Verbot]] oder gegen die [[Gute Sitten|guten Sitten]] verstößt. Grundsätzlich verbleibt der Norm kaum Anwendungsbereich, da Leistungen ''solvendi causa'' regelmäßig bereits von der condictio indebiti erfasst sind. Ein Grundgeschäft bleibt aber beispielsweise gültig, sodass der Vorwurf eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes nicht erhoben werden kann, wenn der Leistende bei einer [[Erpressung]] die Sache hingibt; ein Vorwurf kann nicht ihn, sondern nur den Empfänger treffen.<ref name=":1">{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=Rn. 82}}</ref> Der Sitten- ({{§|138|bgb|dejure}} BGB) oder auch der Normverstoß ({{§|134|bgb|dejure}} BGB) durch beide Parteien führt andererseits zur Unwirksamkeit des [[Verpflichtungsgeschäft]]s.<ref>{{Rspr|BGHZ 8, 348}} (370).</ref><ref>{{Literatur |Autor=Detlef König |Hrsg= |Titel=Ungerechtfertigte Bereicherung. Tatbestände und Ordnungsprobleme in rechtsvergleichender Sicht |Auflage= |Verlag= |Ort=Heidelberg |Datum=1985 |ISBN=978-3-8253-3610-37 |Seiten=126-127}}</ref>
 
Eigenständige Bedeutung hat der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB neben dem vorgenannten Fall, wenn die condictio indebiti beispielsweise durch § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil der Leistende das Fehlen einer Verbindlichkeit kannte.<ref name=":2">Martin Schwab: ''§ 817.'' Rn. 8. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref> Gleiches gilt für den Fall, dass die condictio ob rem versagt, weil entweder der vereinbarte Erfolg eingetreten ist, oder einer der Ausschlussgründe des § 815 BGB greift.
 
Ausschlusstatbestand ist hier § 817 S. 2 BGB. Umstritten ist, ob auf subjektiver Tatbestandsebene Kenntnis beziehungsweise mindestens grobfahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die rechtliche Missbilligung des Handelns erforderlich ist. Die Rechtsprechung fordert dies.<ref>AG Naumburg, Urteil vom 20. April 2001, 3 C 918/00 = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2890.</ref> Teile der Literatur lassen dagegen den bloßen objektiven Verstoß ausreichen, da die subjektive Seite der Beteiligten für den Normzweck nicht von Bedeutung sei.<ref>{{BibISBN|31100468233-11-004682-2|Seite=60}}</ref>
 
== Nichtleistungskondiktionen ==
Im Gegensatz zur Leistungskondiktion, die eine durch ''Leistung'' bewirkte Vermögensverschiebung rückgängig macht, verfolgt der Anspruchsteller mit der Nichtleistungskondiktion die Rückerlangung von etwas in sonstiger Weise auf seine Kosten Erlangtem. Hauptanwendungsfall ist die Eingriffskondiktion, bei der sich der Bereicherte etwas durch eigene Handlung („Eingriff“) selbst verschafft hat. Das Bereicherungsrecht kennt mehrere Nichtleistungskondiktionen.<ref name=":0Peifer">{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 10 Rn. 1}}</ref>
 
=== Allgemeine Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ===
Die allgemeine Nichtleistungskondiktion knüpft wie die Leistungskondiktion daran an, dass der Anspruchsgegner „etwas ohne Rechtsgrund erlangt“ hat. Dies ist der Fall, wenn er um einen Vorteil bereichert ist, der rechtlich dem Anspruchsteller zugewiesen ist. Eine Zuweisungsregelung enthält beispielsweise {{§|903|BGB|dejure}} BGB, der dem [[Eigentümer]] einer Sache deren Wert, die Nutzungen und die sonstigen [[Gebrauchsvorteil]]e zuspricht. Im [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrecht]] wird dem Urheber das Recht auf wirtschaftliche Verwertung seines Werks zugewiesen.<ref>{{Rspr|BGHZ 107, 117}}.</ref> Hier ist jedoch regelmäßig {{§|97|UrhG|juris|text=§ 97 UrhG}} ''[[lex specialis]]''.
 
Die Bereicherung muss „auf Kosten“ des Anspruchstellers erfolgt sein: ein Tatbestandsmerkmal, das nach vorherrschender Ansicht nur für die Nichtleistungskondiktion von Bedeutung ist und Gläubiger sowie Schuldner des Bereicherungsanspruchs festlegt.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812,'' Rn. 72. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Zur Beschränkung des potentiellen Schuldnerkreises stellt die Rechtsprechung auf Unmittelbarkeit des gewinn- und verlustbringenden Ereignisses ab, welche fehlt, wenn ein Zwischenerwerb zwischengeschaltet ist.<ref>{{Rspr|BGHZ 94, 160}} (165).</ref> „Auf Kosten“ besitzt bei der Eingriffskondiktion eine besonders große Bedeutung, da oft nicht eindeutig ist, wer aus einem Eingriff eine Bereicherung erzielt, die einem anderen gebührt. Auf wessen Kosten ein Eingriff erfolgt, beurteilt sich nach wirtschaftlichen und rechtlichen Wertungen im Einzelfall.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812,'' Rn. 88. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
Die allgemeine Nichtleistungskondiktion kennt drei Erscheinungsformen: die Eingriffs-, die Rückgriffs- und die Verwendungskondiktion (auch: Aufwendungskondiktion).
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===== Eingriffsobjekte =====
Das Eigentumsrecht weist dem Eigentümer die umfassende rechtliche Gewalt über eine Sache zu, woraus das Recht zur alleinigen Nutzung folgt. Zieht ein anderer aus dem Gebrauch oder dem Verbrauch der Sache unstatthafte Vorteile, liegt ein Eingriff in das Recht des Eigentümers vor.<ref name=":0Peifer" /> Beispiel: Das Verfeuern fremden Brennholzes. Auch die Verwertung einer schuldnerfremden Sache in der [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckung]] stellt einen Eigentumseingriff dar. Der betroffene Eigentümer kann den Verwertungserlös mittels Eingriffskondiktion herausverlangen, sofern deren übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.<ref>{{Rspr|BGHZ 100, 95}}.</ref>
 
Der Zuweisungsgehalt von [[Immaterialgüterrecht]]en, etwa [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheber]]- und [[Patentrecht (Deutschland)|Patentrechten]], umfasst die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung des Rechts.<ref>{{Rspr|BGHZ 68, 90}} (98). {{Rspr|BGHZ 81, 75}} (80). {{Rspr|BGHZ 99, 244}} (247).{{Rspr|BGHZ 107, 117}}.</ref> So greift beispielsweise jemand in das Urheberrecht des Fotografen ein, der ein von diesem hergestelltes Bild verwendet; fehlt eine [[Lizenz]], geschieht dies ohne Rechtsgrund.<ref>{{Rspr|BGHZ 129, 66}}.</ref><ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 812.'' Rn. 84. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Entsprechendes gilt, wenn jemand ein fremdes [[Patent]] oder [[Gebrauchsmuster]] verletzt.<ref>{{Rspr|BGHZ 68, 90}} (94–95).</ref>
 
Das allgemeine [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|Persönlichkeitsrecht]] besitzt mehrere Ausprägungen, die einen Zuweisungsgehalt besitzen, etwa das Recht am eigenen Bild nach {{§|22|KUG|dejure}} des [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie|Kunsturhebergesetzes]]. In diesen Zuweisungsgehalt greift rechtsgrundlos ein, wer das Abbild eines anderen ohne dessen Erlaubnis oder ohne gesetzliche Gestattung veröffentlicht.<ref>{{Rspr|BGHZ 20, 345}} (346). BGH, Urteil vom 11. März 2009, I ZR 8/07 = Wettbewerb in Recht und Praxis 2009, S. 1269 (1273).</ref> Das [[Namensrecht]] weist dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens zu.
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==== Verwendungskondiktion (Aufwendungskondiktion) ====
Die Verwendungskondiktion findet Anwendung, wenn [[Aufwendung]]en auf eine fremde Sache getätigt werden, ohne dass eine Leistung vorliegt. Wer in Unkenntnis ein fremdes Haus mit eigener Farbe streicht, gibt freiwillig ein Vermögensopfer her (Farbe, Pinsel), das einem Dritten zugutekommt. Zweifellos kann von einer Aufwendung gesprochen werden. Dem Aufwendenden fehlt jedoch der Leistungswillen für den Dritten, sodass ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion in Frage kommt.<ref>{{BibISBN|9783642300936978-3-642-30093-6|Seite=82}}</ref><ref>Martin Schwab: ''§ 812.'' Rn. 296. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref>
 
Die Konkurrenz zu anderen Ansprüchen gibt der Aufwendungskondiktion einen lediglich eingeschränkten Anwendungsbereich: Als unberechtigtem Besitzer einer Sache, besteht zwischen dem Aufwendenden und dem Eigentümer ein [[Eigentümer-Besitzer-Verhältnis]], das vorrangig den Aufwendungsersatz regelt. Auch die [[Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)|Geschäftsführung ohne Auftrag]] genießt Vorrang vor dem Bereicherungsrecht.<ref>OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 1988, 3 U 176/87 = Neue Juristische Wochenschrift. 1990, S. 126.</ref><ref>{{BibISBN|9783642300936978-3-642-30093-6|Seite=83}}</ref> Macht jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache, die er nicht unrechtmäßig besitzt und die er für eine eigene hält, kommt die Aufwendungskondiktion zur Anwendung.<ref>Stephan Lorenz, Johannes Cziupka: ''Grundwissen – Zivilrecht: Bereicherungsrecht – Grundtypen der Kondiktionen''. In: ''Juristische Schulung'', 2012, S. 777 (780).</ref>
 
Für die Bestimmung des Anspruchsumfangs stellt sich bei der Aufwendungskondiktion oftmals das Problem, dass der Bereicherte kein Interesse an der Bereicherung hat, diese sich für ihn vielmehr als aufgedrängt darstellt. Kann der Bereicherungsgegenstand so wie erlangt, herausgegeben werden, kann in natura herausgegeben werden. Anders verhält es sich, wenn das nicht geht, wie im vorbeschriebenen Fall des Hausanstrichs. Der Bereicherte hat in solchen Fällen nach {{§|818|BGB|dejure}} Abs. 2 BGB [[Wertersatz]] zu leisten. Im Fall einer aufgedrängten Bereicherung wäre dies jedoch unangemessen, da außer Acht bliebe, dass der Gegner des Bereicherunganspruchs kein Interesse an der Bereicherung hat. Daher entfällt nach allgemeiner Auffassung dessen Pflicht, Wertersatz zu leisten. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, auf welchem dogmatischen Weg dies erreicht werden kann.<ref>{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 10 Rn. 24}}</ref><ref>Martin Schwab: ''§ 818.'' Rn. 202. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref>
 
==== Rückgriffskondiktion ====
Auch die Rückgriffskondiktion ist eine subsidiäre Kondiktionsform. Vorrang haben der [[Forderungsübergang#Gesetzlicher Forderungsübergang|gesetzliche Forderungsübergang]], die [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]], die Geschäftsführung ohne Auftrag und Ausgleichspflichten unter [[Gesamtschuldner]]n gemäß {{§|426|BGB|dejure}} BGB.<ref>{{Rspr|BGHZ 78, 201}} (205). {{Rspr|BGHZ 97, 231}} (234).</ref>
 
Die Rückgriffskondiktion umfasst Fälle, in denen jemand infolge einer Handlung des Anspruchsstellers von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wird. Dies trifft insbesondere zu, wenn dieser bewusst eine fremde Verbindlichkeit erfüllt.<ref>{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 10 Rn. 26}}</ref> Der Erfüllende kann dafür Ausgleich verlangen.
 
Umstritten ist, ob die Rückgriffskondiktion auch bei irrtümlichen Zahlungen auf eine fremde Schuld in Betracht kommen kann, etwa wenn jemand Heilbehandlungskosten für einen anderen in der fälschlichen Annahme bezahlt, hierzu verpflichtet zu sein.<ref>BGH, Urteil vom 15. Mai 1986, VII ZR 274/85 = Neue Juristische Wochenschrift. 1986, S. 2700.</ref> Der Streit beruht auf der Frage, ob es zulässig sein kann, eine Tilgungsbestimmung zu einer Leistung nachträglich zu ändern, im Nachhinein also zu deklarieren, nicht auf eigene, sondern fremde Schuld geleistet zu haben. Das wirwird einerseits als „billig“ erachtet.<ref>BGH, Urteil vom 14. Juli 1964, VI ZR 129/63 = Neue Juristische Wochenschrift. 1964, S. 1898 (1899). BGH, Urteil vom 18. Januar 1983, VI ZR 270/80 = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 812 (814).</ref><ref>Ernst von Caemmerer: ''Bereicherungsansprüche und Drittbeziehungen''. In: ''JuristenZeitung'', 1962, S. 385 (386). Werner Flume: ''Zur Frage, gegen wen jemandem, der eine irrtümlich angenommene eigene Schuld erfüllt, ein Bereicherungsanspruch zusteht''. In: ''JuristenZeitung'', 1962, S. 281 (282).</ref> Entgegengehalten wird dem andererseits, dass sich der irrtümlich Leistende durch seine Einmischung die Abwicklung des fremden Schuldverhältnisses erschwere und hierdurch die Stellung des Schuldners möglicherweise verschlechtert. So kann der Schuldner dem Gläubiger gegebenenfalls eine [[Einrede (prozessual)|Einrede]] entgegenhalten, die er dem irrtümlich Leistenden nicht entgegenhalten kann.<ref>{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 10 Rn. 27}}</ref> Zur Problemlösung wird regelmäßig {{§|404|BGB|dejure}} BGB (Abtretungsrecht) analog angewandt. Einreden gegenüber dem früheren Gläubiger können demnach dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden. Analoge Anwendung findet ebenfalls {{§|406|BGB|dejure}} BGB.
 
=== Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ===
Über ein Recht kann grundsätzlich nur [[Verfügung|verfügen]], wer es selbst innehat. Allerdings macht das Gesetz aus Verkehrsschutzerwägungen dazu einige Ausnahmen. Bedeutender gesetzlicher Fall ist der [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten]], der beispielsweise vorliegt, wenn jemand aus einem [[Leihvertrag]] an einer Sache Besitz hält und diese ohne Absprache mit dem Eigentümer an einen Dritten veräußert. Erweckt der Veräußerer beim Dritten den Anschein, er sei Eigentümer der Sache und vertraut der Dritte darauf, so erwirbt dieser gemäß {{§|932|BGB|dejure}}, {{§|933|BGB|dejure}} oder {{§|934|BGB|dejure}} BGB gutgläubig Eigentum. Die fehlende Berechtigung des Veräußerers steht dem nicht entgegen, da das Gesetz dem Schutz des Erwerbers in diesen Fällen Vorrang gegenüber dem Schutz des früheren Eigentümers einräumt.<ref>Jürgen Oechsler: ''§ 932.'' Rn. 1–5. In: {{BibISBN|9783406614668978-3-406-61466-8}}</ref><ref name=":02">{{BibISBN|9783406751974978-3-406-75197-4|Kapitel=§ 8, Rn. 1}}</ref> Der Eigentümer kann wegen dieses Schutzes nicht gegen den gutgläubigen Erwerber vorgehen, auch nicht bereicherungsrechtlich. Ansprüche stehen ihm aber gegen den unberechtigten Veräußerer aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die vorherrschende Auffassung klassifiziert den Anspruch als besonderen Fall einer Eingriffskondiktion,<ref>Reiner Schulze: ''§ 816.'' Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848751655978-3-8487-5165-5}}</ref> die es dem früheren Rechtsinhaber ermöglicht, vom Verfügenden das herauszuverlangen, was dieser durch die Verfügung unberechtigt erlangt.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 816.'' Rn. 3–4. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref>
 
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Nichtberechtigte eine entgeltliche Verfügung vorgenommen hat, wozu die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Veränderung eines Rechts gehören, etwa durch Übereignung oder Abtretung. Keine Verfügungen sind Hoheitsakte, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln darstellen. Realakte, wie die Besitzüberlassung an einen Untermieter, sind ebenfalls keine Verfügungen.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 816.'' Rn. 6–7. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Kern der Nichtberechtigung ist die fehlende Verfügungsbefugnis, von der gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam Gebrauch gemacht worden sein muss. Der Berechtigte kann die fehlende Verfügungsbefugnis gemäß § 185 BGB durch Genehmigung heilen und so die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts herbeiführen.<ref>Dimitrios Linardatos: ''Die Kondiktionstatbestände des § 816 BGB – Teil I''. In: ''Juristische Schulung'', 2018, S. 102.</ref>
 
Umstritten ist, was als „erlangter Vorteil“ anzusehen ist. Die Rechtsprechung und Teile der Lehre erblicken im „Vorteil“ den Erlös der Verfügung.<ref>{{Rspr|BGHZ 29, 157}}. BGH, Urteil vom 24. September 1996, XI ZR 227/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 190.</ref><ref>Petra Buck-Heeb: ''§ 816.'' Rn. 19–20. In: {{BibISBN|9783504471033978-3-504-47103-3}} Hartwig Sprau: ''§ 816.'' Rn. 10. In: {{BibISBN|3406670008978-3-406-67000-8}}</ref> Andere zielen nicht auf den Erlös ab, sondern auf die durch die Verfügung erlangte Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit zur Übereignung. Da diese nicht in natura herausgegeben werden könne, schulde der Veräußerer Wertersatz für den Verfügungsgegenstand.<ref>Stephan Lorenz: ''§ 816.'' Rn. 23. In: {{BibISBN|9783805910361978-3-8059-1036-1}} Martin Schwab: ''§ 816.'' Rn. 42. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref>
 
=== Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ===
Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB schließt an § 816 Abs. 1 S. 1 BGB an und ist einschlägig, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten unentgeltlich erfolgt, der Erwerber also keine Gegenleistung erbringen muss. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB geht in diesem Fall ins Leere, da der Veräußerer nicht um einen Veräußerungserlös bereichert ist.<ref name=":3SachsenGessaphe">Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 816.'' Rn. 23. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Zum Schutz desjenigen, in dessen Recht durch die Verfügung eingegriffen wird, ermöglicht es § 816 Abs. 1 S. 2 BGB diesem daher, die Herausgabe des Bereicherungsgegenstands von demjenigen zu verlangen, der durch die unentgeltliche Verfügung begünstigt worden ist.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 11, Rn. 39}}</ref> Zwar hat dieser in rechtmäßiger Weise den Bereicherungsgegenstand erworben, allerdings betrachtet das Gesetz diesen Erwerb als vermindert schutzwürdig, da der Erwerber nichts aufgewendet hat, um den Gegenstand zu erhalten.<ref name=":3SachsenGessaphe" />
 
Am Normzweck werden die Schwächen des unentgeltlichen Erwerbs offenbar. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB korrigiert nämlich auf [[Schuldrecht (Deutschland)|schuldrechtlicher]] Ebene [[Sachenrecht (Deutschland)|dingliche]] Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Redlichkeit. Die Korrektur glückt, weil in den Sachzusammenhängen der §{{§|892|bgb|dejure}} f. (öffentlicher Glaube des Grundbuchs), §{{§|932|bgb|dejure}} ff. (gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen), {{§|1138|bgb|dejure}} (öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Immobiliarpfandrechten) und {{§|1207|bgb|dejure}} (Verpfändung durch Nichtberechtigten) nicht darauf abgestellt wird, ob der Redliche für seinen Erwerb ein „Opfer“ in Form einer [[Gegenleistung]] erbracht hat. Derjenige, der ein Recht verliert, soll letztlich stärker geschützt werden als der unentgeltliche Erwerber. Problematisch ist noch der Fall, dass der unentgeltliche Erwerber die Sache weiterverschenkt hat, denn kraft Redlichkeit verfügt er sachenrechtlich als Berechtigter und § 816 Abs. 1 S. 2 BGB versagt seinen Dienst. Als Korrektiv kommt in diesen Fällen {{§|822|bgb|dejure}} BGB in Betracht, über den vom nunmehr „Zweitbeschenkten“ herausverlangt werden kann.<ref>{{BibISBN|9783800654628978-3-8006-5462-8|Kapitel=Rn. 383–388}}</ref><ref>Christian Jülch: ''Obligatorische Schwäche dinglichen Rechts am Beispiel von § 816 I 2 BGB''. In: ''Juristische Arbeitsblätter'', 2012, S. 326.</ref>
 
Umstritten ist, ob § 816 Abs. 1 S. 2 analog auf Fälle angewendet werden kann, in denen der Erwerber den Bereicherungsgegenstand zwar nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos erlangt. Im Beispiel des gutgläubigen Erwerbs ist dies der Fall, wenn der Vertrag zwischen dem nichtberechtigten Veräußerer und dem gutgläubigen Erwerber unwirksam ist, etwa weil der Erwerber [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist. Die Frage der Gleichstellung von ''rechtsgrundlos = unentgeltlich'' wurde erstmals vom [[Reichsgericht]] aufgeworfen.<ref>[[Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen|RGZ]] (GS) 163, 348 ff.</ref> Der [[Bundesgerichtshof]]BGH bejaht in diesen Fällen eine analoge Anwendung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Erwerber sei wegen des unwirksamen Vertrages nicht verpflichtet, eine Gegenleistung zu erbringen, weswegen er ebenso wenig schutzwürdig sei wie derjenige, der die Sache von vornherein unentgeltlich erlangt. Daher könne die Norm auf den rechtsgrundlosen Erwerb angewendet werden, auch wenn der Erwerber tatsächlich ein „Vermögensopfer“ erbracht habe.<ref>{{Rspr|BGHZ 37, 363}} (368) – wobei bezüglich des zugrundeliegenden Falles bis heute in der Literatur streitig diskutiert wird, ob die einem Spieler durch die Bank eingeräumte Gewinnchance als Vermögensopfer betrachtet werden kann, wenn sie sich nicht verwirklicht hat. {{Rspr|BGHZ 47, 393}} (395–396).</ref> Infolgedessen kann der frühere Berechtigte den Bereicherungsgegenstand direkt vom gutgläubigen Dritten herausverlangen. Diese Argumentation wird in der Wissenschaft vielfach abgelehnt und die analoge Anwendung verworfen: Im Gegensatz zum unentgeltlich Erwerbenden hat der rechtsgrundlos Erwerbende regelmäßig eine Leistung erbracht. Er kann diese zwar im Wege einer Leistungskondiktion vom Nichtberechtigten herausfordern, trägt jedoch dessen Insolvenzrisiko und muss alle Einwendungen des {{§|404|bgb|dejure}} BGB gegen sich gelten lassen, die der Nichtberechtigte gegenüber dem früheren Berechtigten hatte.<ref>{{BibISBN|9783800654628978-3-8006-5462-8|Kapitel=Rn. 389–390}}</ref> Dies sei nicht gerechtfertigt. Daher stehe dem früheren Berechtigten nur die Kondiktion der Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Verfügenden offen.<ref>Martin Schwab: ''§ 816.'' Rn. 59–60. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref><ref>Christian Jülch: ''Obligatorische Schwäche dinglichen Rechts am Beispiel von § 816 Absatz I 2 BGB.'' In: ''Juristische Arbeitsblätter'', 2012, S. 326 (329).</ref><ref>{{BibISBN|31614600433-16-146004-9|Kapitel=§ 8 II 2}}</ref>
 
=== Leistung an einen Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB ===
Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB stellt eine besondere Eingriffskondiktion dar. Er schützt die Interessen des Inhabers einer Forderung, wenn ein Dritter an dessen Stelle die geschuldete Leistung entgegennimmt und der Schuldner hierdurch von seiner Leistungspflicht frei wird.<ref>Christian Jülch: ''Der Bereicherungsausgleich im 3-Personen-Verhältnis nach § 816 II BGB''. In: ''Juristische Arbeitsblätter'', 2013, S. 324.</ref> Grundsätzlich muss der Schuldner an seinen Gläubiger leisten, da eine Leistung an einen Dritten gegenüber dem Gläubiger keine [[Erfüllung (Recht)|Erfüllungswirkung]] ({{§|362|bgb|dejure}} BGB) entfaltet und daher die Schuld nicht zum Erlöschen bringt.<ref>Jens Petersen: ''Die Leistung an den Nichtberechtigten''. In: ''Jura'', 2010, S. 281.</ref> Von diesem Grundsatz macht das Gesetz an mehreren Stellen aus Verkehrsschutzerwägungen Ausnahmen zu Gunsten des Schuldners. Eine solche besteht beispielsweise bei der [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]]:<ref>{{Rspr|BGHZ 32, 357}}.</ref> Tritt ein Gläubiger seine Forderung an einen Dritten ab, der hierdurch neuer Gläubiger wird, hat eine Leistung des Schuldners an den früheren Gläubiger gemäß {{§|407|bgb|dejure}} BGB trotz des Gläubigerwechsels befreiende Wirkung, wenn der Schuldner nicht um die Abtretung weiß. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen des Schuldners darin, dass er weiterhin seinem ehemaligen Gläubiger verpflichtet ist.<ref>Günther Roth, Eva-Maria Kieninger: ''§ 407'', Rn. 1. In: {{BibISBN|9783406665400978-3-406-66540-0}}</ref> Da die Erfüllungsleistung jedoch nicht dem früheren, sondern dem gegenwärtigen Gläubiger zusteht, kann dieser mithilfe des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe dieser Leistung verlangen.
 
Weitere Fälle, die zur Anwendbarkeit des § 816 Abs. 2 BGB führen können, regeln {{§|793|bgb|dejure}}, {{§|808|bgb|dejure}}, {{§|851|bgb|dejure}}, {{§|893|bgb|dejure}} und {{§|2367|bgb|dejure}} BGB. Nach überwiegender Auffassung kann der Berechtigte die Leistung an den Nichtberechtigten auch genehmigen und sich hierdurch den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB eröffnen.<ref>{{Rspr|BGHZ 85, 267}} (272).</ref><ref>Jens Petersen: ''Die Leistung an den Nichtberechtigten''. In: ''Jura'', 2010, S. 281 (282). Christian Jülch: ''Der Bereicherungsausgleich im 3-Personen-Verhältnis nach § 816 II BGB''. In: ''Juristische Arbeitsblätter'', 2013, S. 324 (328–330).</ref>
 
=== Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB ===
{{§|822|bgb|dejure}} BGB kommt wie § 816 Abs. 1 S. 2 BGB zum Einsatz, wenn jemand unentgeltlich über einen Gegenstand verfügt. Der Unterschied zwischen beiden Normen besteht darin, dass die Verfügung bei § 822 BGB von einem Berechtigten vorgenommen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand eine Sache an einen anderen in Erfüllung eines unwirksamen Vertrags übereignet, woraufhin dieser die Sache an einen Dritten verschenkt. Der frühere Eigentümer könnte sich bereicherungsrechtlich an seinen Vertragspartner wenden, kann von diesem allerdings nichts herausverlangen, da er nicht bereichert ist: Er hat den Bereicherungsgegenstand verloren und hierfür keine Gegenleistung erlangt. Da der Gesetzgeber auch hier den unentgeltlichen Erwerb als vermindert schutzwürdig ansieht, gewährt er dem früheren Eigentümer einen Bereicherungsanspruch gegen diesen.<ref>Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe: ''§ 822.'' Rn. 1. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref><ref>Dimitrios Linardatos: ''Die Bereicherungshaftung gem § 822 BGB''. In: ''Juristische Schulung'', 2017, S. 816. Rolf Knütel: ''§ 822 BGB und die Schwächen unentgeltlichen Erwerbs''. In: Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 2504.</ref>
 
Da ein solcher Durchgriff im Bereicherungsrecht jedoch eine Ausnahme darstellt, weil die Rückabwicklung von Verträgen grundsätzlich innerhalb der Leistungsbeziehungen abgewickelt wird, besteht der Anspruch aus § 822 BGB nur, wenn der Anspruch aus Leistungskondiktion aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Zu einem solchen Ausschluss kommt es insbesondere durch die Einrede der Entreicherung nach {{§|818|bgb|dejure}} Abs. 3 BGB.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 11, Rn. 48}}</ref> Ist diese Subsidiarität gewahrt, kann sich der Betroffene an denjenigen wenden, der durch die unentgeltliche Verfügung einen Vorteil erlangt hat und von diesem die Herausgabe des Vorteils verlangen.
 
== Rechtsfolgen ==
 
=== Herausgabe der Bereicherung ===
Liegen die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vor, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, die das Erlangte an den Anspruchssteller herauszugeben. § 818 Abs. 1 BGB erstreckt die Herausgabepflicht auf die gezogenen [[Nutzung (Recht)|Nutzungen]] gemäß {{§|99|bgb|dejure}} und {{§|100|bgb|dejure}} BGB, also alle [[Frucht (Recht)|Früchte]] oder Gebrauchsvorteile des Bereicherungsgegenstands. Um eine Nutzung handelt es sich beispielsweise beim Mietzins, der durch die Vermietung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw erwirtschaftet wird.<ref>{{Rspr|BGHZ 35, 356}}. {{Rspr|BGHZ 196, 285}}</ref> Ebenfalls erfasst der Bereicherungsanspruch [[Surrogation|Surrogate]] des Bereicherungsgegenstands, also Werte, die im Vermögen des Anspruchsgegners an die Stelle des Bereicherungsgegenstands getreten sind, etwa eine Versicherungsleistung für die Zerstörung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 7}}</ref>
 
Umstritten ist, ob sich § 818 Abs. 1 BGB auch auf rechtsgeschäftliche Surrogate erstreckt, etwa den Erlös aus einer Weiterveräußerung des Bereicherungsgegenstandes. Die vorherrschende Auffassung lehnt dies ab, da die Erlösherausgabe lediglich in § 816 Absatz 1 Satz 1 BGB angeordnet ist.<ref>{{Rspr|BGHZ 112, 288}} (295).</ref><ref>Bernd Linke: ''§ 818.'' Rn. 17. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt daher beim Anspruchsgegner.
 
=== Wertersatzpflicht, § 818 Abs. 2 BGB ===
Ist die Herausgabe des Bereicherungsgegenstands oder eines Surrogats im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB [[Unmöglichkeit (BGB)|unmöglich]], verpflichtet § 818 Abs. 2 BGB den Anspruchsgegner dazu, Ersatz in Höhe des objektiven Werts des Bereicherungsgegenstands zu leisten.<ref>{{Rspr|BGHZ 5, 197}} (201–202). {{Rspr|BGHZ 132, 198}} (207).</ref> Nach vorherrschender Auffassung ist dabei der Wert im Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs maßgeblich.<ref>{{Rspr|BGHZ 5, 197}}.</ref>
 
Regelmäßig besteht Ersatzpflicht, wenn es sich beim Bereicherungsgegenstand um eine Dienstleistung handelt, etwa eine Flugreise, da eine solche nicht in natura herausgegeben werden kann. Der Wert wird in der Regel nach marktüblicher Vergütung bemessen.<ref>{{Rspr|BGHZ 55, 128}}.</ref><ref>Bernd Linke: ''§ 818.'' Rn. 31. In: {{BibISBN|9783848711024978-3-8487-1102-4}}</ref> Zur Anwendung der Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB gelangt man ebenfalls bei der unbefugten Entnahme elektrischer Energie<ref>{{Rspr|BGHZ 117, 29}}.</ref> und der Übernahme eines Kundenstamms einer rechtsgrundlos erworbenen Kanzlei, wenn dieser Kundenstamm nicht bereit ist, zum früheren Inhaber der Kanzlei zurückzukehren.<ref>{{Rspr|BGHZ 168, 220}}.</ref>
 
=== {{Anker|Entreicherung}} Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB ===
 
==== Inhalt und Funktion der Einrede ====
§ 818 Abs. 3 BGB regelt die Einrede der Entreicherung. Macht der Anspruchssteller sie geltend, beschränkt sich die Kondiktion auf die Bereicherung, die gegenwärtig im Vermögen des Schuldners vorhanden ist. Die Einrede soll verhindern, dass der Anspruchsgegner infolge der Kondiktion finanziell schlechter steht, als er vor Eintritt der Bereicherung stand.<ref>{{Rspr|BGHZ 1, 75}} (81). BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980, IVa ZR 45/80 = Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 277.</ref><ref>{{BibISBN|9783642300936978-3-642-30093-6|Seite=138}}</ref> Der funktionale Zweck der Entreicherungseinrede ist darauf zurückzuführen, dass das Bereicherungsrecht anders als das Schadensersatzrecht nicht an einen Verschuldensvorwurf geknüpft ist, weshalb die Bereicherungshaftung tendenziell schärfer ist. Mithilfe der Einrede der Entreicherung wird die verschuldensunabhängige Haftung auf ein angemessenes Maß reduziert, die dem Zweck des Bereicherungsrechts dient.
 
Auf Entreicherung kann sich der Anspruchsgegner etwa berufen, wenn er eine rechtsgrundlos erlangte Sache ersatzlos verliert, etwa durch Diebstahl oder Zerstörung. Wird der Bereicherungsgegenstand veräußert, ist der Anspruchsgegner allerdings so lange bereichert, wie er den Veräußerungserlös besitzt.<ref>{{BibISBN|9783642300936978-3-642-30093-6|Seite=139}}</ref>
 
==== Ersparte Aufwendungen ====
Keine Entreicherung liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner eine Bereicherung verbraucht, etwa um seinen allgemeinen Lebensbedarf zu decken. Zwar scheidet das dafür notwendige Geld als Aufwendung aus dem Vermögenskreislauf des Schuldners aus, ihm verbleibt die Ersparnis eigener Aufwendungen als Vermögensvorteil gleichwohl. Der Schuldner bleibt bereichert, anders gesagt: er ist nicht entreichert.<ref>BGH, Urteil vom 17. Januar 2003, V ZR 235/02 = Neue Juristische Wochenschrift 2003, S. 3271.</ref> Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit dem Bereicherungsgegenstand eine eigene Verbindlichkeit erfüllt.<ref>BGH, Urteil vom 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 = Neue Juristische Wochenschrift. 1984, S. 2095. BGH, Urteil vom 18. April 1985, VII ZR 309/84 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 2700.</ref>
 
Keine ersparte Aufwendung liegt vor, wenn der Schuldner eine Bereicherung als Ausgabe für einen persönlichen Vorteil nutzt, den er sich ohne die Bereicherung nicht geleistet hätte, etwa eine Luxusaufwendung. Luxusaufwendungen sind weder notwendig noch von fortdauerndem Vorteil. Als Lehrbuchfall mag der 1971 vom BGH entschiedene [[Flugreisefall]] dienen, bei dem ein Minderjähriger eine Flugreise ohne Flugschein anzutreten verstand, die er bei normalem Geschehensablauf mangels hinreichender Geldmittel nicht hätte buchen können.<ref name=":4">{{Rspr|BGHZ 55, 128}}.</ref>
 
==== Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile ====
Entreicherung kann dadurch eintreten, dass ein erlangter Vorteil durch Vermögensnachteile aufgezehrt wird. Solche können in Aufwendungen auf den Bereicherungsgegenstand bestehen, beispielsweise Futterkosten für einen rechtsgrundlos erlangten Hund. Herausgabeansprüchen können Futterkosten als Entreicherung entgegengehalten werden.<ref>{{BibISBN|9783642300936978-3-642-30093-6|Seite=142}}</ref> Zerstört der Hund Haushaltsgegenstände, so kann auch dies bereicherungsmindernd entgegengehalten werden. Inwieweit Schäden letztlich ersatzfähig sind, ist umstritten. Die Rechtsprechung verlangt hierfür einen kausal verknüpften Vermögensnachteil.<ref>{{Rspr|BGHZ 1, 75}} (81). {{Rspr|BGHZ 14, 7}} (9).</ref> In der Literatur wird überwiegend Anrechnung nur dann vorgenommen, wenn der Schuldner den Vermögensnachteil auf sich nimmt, weil er darauf vertraut, die Bereicherung dauerhaft behalten zu dürfen.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 23}} Walter Wilburg: ''Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach österreichischem und deutschem Recht''. Leuschner & Lubensky, Graz 1934, S. 152.</ref><ref>Martin Schwab: ''§ 818.'' Rn. 134. In: {{BibISBN|9783406614606978-3-406-61460-6}}</ref>
 
Inwieweit ein Kaufpreis bereicherungsmindernd geltend gemacht werden kann, richtet sich nach der Art des Bereicherungsanspruchs: Nicht berücksichtigungsfähig ist er im Rahmen der Nichtleistungskondiktionen.<ref>{{Rspr|BGHZ 14, 7}}.</ref><ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 26}}</ref> Bei der Leistungskondiktion sind die besonderen Prinzipien bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ausschlaggebend.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 25}}</ref>
 
==== Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen ====
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungen gegenseitiger Verträge können zu Problemen führen. Ein unwirksamer Kaufvertrag kann für beide Parteien zu einer Leistungskondiktion führen. Die Leistungskondiktion des Verkäufers scheitert, wenn der Pkw zerstört wird und nicht zurückgewährt werden kann. Zwar kommt ein Wertersatzanspruch in Betracht, dem steht aber die Einrede der Entreicherung entgegen, da die Durchsetzung des Wertersatzanspruchs zu einem Vermögensverlust führte, der gerade nicht Bestandteil des Bereicherungsrechts ist. Wenn der Käufer trotz Zerstörung des Pkw seinen Kaufpreis in voller Höhe zurückverlangen könnte, würde ein unbilliges Ergebnis erzielt, das der gesetzlichen Risikoverteilung zuwiderläuft, denn der Untergang der Kaufsache ist ab [[Gefahrübergang]] dem Käufer zugewiesen.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 31}} {{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 8 Rn. 19}}</ref> Aus diesem Grund entwickelten Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze, um das Ergebnis zu korrigieren:
 
===== Saldotheorie =====
[[Datei:RGZ 54, 137.pdf|mini|''RG, 14.03.1903 - Rep. V. 458/02, RGZ 54, 137'' — Die Grundstein-Entscheidung des [[Reichsgericht]]s zur Saldotheorie.]]
Die vorherrschende Saldotheorie modifiziert die Rechtsfolgen des Bereicherungsanspruchs dadurch, dass sie die wechselseitigen Bereicherungsansprüche der Parteien nicht voneinander losgelöst betrachtet, sondern ipso iure ohne Aufrechnungserklärung saldiert. Sie überträgt sodann die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten aus dem abzuwickelnden Schuldverhältnis in das Bereicherungsrecht („faktisches Synallagma“). Verbleibt nach Saldierung ein positiver Saldo zugunsten einer Partei, kann der andere diesen Überschuss als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen.<ref>Stephan Lorenz: ''Grundwissen – Zivilrecht: Die Saldotheorie''. In: ''Juristische Schulung'', 2015, S. 109.</ref><ref>{{BibISBN|9783800654628978-3-8006-5462-8|Kapitel=Rn. 224}}</ref> Problematisch ist der Fall der Saldierung bei Bereicherungswegfall nach § 818 Abs. 3 BGB, weil eine Partei nicht mehr zur Rückgewähr verpflichtet ist. Hier wird der Wert dieser Leistung von dem eigenen Bereicherungsanspruch des Entreicherten abgezogen, der Wert der Entreicherung wird zur Abzugsposition. Wenn der Käufer einen untergegangenen Pkw nach nichtigem Kaufvertrag nicht herausgeben kann, wird der Wert (Kaufpreis) zur Abzugsposition, sodass das Saldo auf Null lautet und der Verkäufer den Kaufpreis letztlich behält. Darin liegt letztlich eine Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB.
 
Kritische Stimmen werfen der Saldotheorie vor, dass sie keine Grundlage im Gesetz findet und daher dogmatisch kaum zu begründen ist.<ref>{{BibISBN|34063148483-406-31484-8|Kapitel=§ 73 III 7}}</ref> Erweiterungen des Synallagma fallen schwer, da unterstellt werden muss, dass die Risikoverteilung eines gültigen Vertrages Fortbestand hat, was dem Gedanken der Nichtigkeit aber zuwiderläuft und als unsauber empfunden wird. Gleiches gilt für die Berufung auf den Grundsatz ''[[Venirevenire contra factum proprium]]'', denn einen (allgemeinen) Vertrauensschutz kann ein nichtiger Vertrag gerade nicht entfalten. Die Rechtsprechung schränkt die Saldotheorie allerdings in solchen Fällen ein, in denen das Bedürfnis des Parteienschutzes größer ist als die Korrektur der Risikoverteilung. So findet sie keine Anwendung zu Lasten Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger, da ansonsten der im Gesetz verankerte besondere Schutz dieser Personen umgangen würde.<ref>{{Rspr|BGHZ 126, 105}}.</ref> Ebenfalls keine Wirkung entfaltet die Saldotheorie zulasten eines [[Arglistige Täuschung|arglistig Getäuschten]] oder dem [[Wucher]] Unterliegenden.<ref>{{Rspr|BGHZ 57, 137}}. {{Rspr|BGHZ 146, 298}}.</ref> Schließlich wird sie nicht angewandt, wenn der Untergang der Sache Folge eines Mangels ist, für den der Leistende hätte haften müssen.<ref>{{Rspr|BGHZ 78, 216}}.</ref>
 
Zusammenfassend kann attestiert werden, dass gleichartige Bereicherungsansprüche grundsätzlich saldiert werden können. Dem nach § 818 Abs. 3 BGB Entreicherten steht die Abzugsposition des Werts der Entreicherung seinem eigenen Bereicherungsanspruch zur Saldierung gegenüber, sofern er die Entreicherung zu vertreten hat oder der Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm einen Abzug verbietet.<ref>Dieter Medicus: ''Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung''. Heymanns, Köln 1968. 25., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Verlag Franz Vahlen, München 2015, ISBN 978-3-8006-4992-1. § 12, 3. ''Das Synallagma bei der Rückabwicklung'', Rnr. 223–235.</ref>
 
===== Eingeschränkte Zwei-Kondiktionentheorie =====
Die Schwächen, die die Konstruktion eines „faktischen Synallagmas“ der Saldotheorie mit sich bringen, versucht die entgegenstehende Zweikondiktionentheorie durch einen anderen Ansatz zu vermeiden. Sie betrachtet die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner isoliert und stellt sie unabhängig voneinander gegenüber. Sie üben keinen Einfluss aufeinander aus. Konsequenterweise kann der Bereicherungsschuldner wegen seines eigenen Anspruchs allenfalls [[Zurückbehaltungsrecht]]e geltend machen oder er [[Aufrechnung (Deutschland)|rechnet auf]], wobei er die Aufrechnung auch erklären muss. Im Gegensatz zur Saldotheorie erfolgt somit keine Saldierung ipso iure. Verschlechterungen der Sache oder deren Untergang wirken für den anderen nachteilig, denn dessen Rückabwicklungsanspruch bleibt gerade unbeeinflusst.<ref name=":6Wandt">{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 12, Rn. 38–41}}</ref>
 
Eine strikte Anwendung dieser Theorie können allerdings zu unbilligen Ergebnissen führen. Daher unterliegt sie Einschränkungen. Diese werden aus den Wertungen des [[Rücktritt (Zivilrecht)|Rücktrittsrechts]] hergeleitet. Wer das Risiko der Entreicherung letztlich zu tragen hat, soll sich danach richten, wem das Risiko des Untergangs der Sache gesetzlich zugewiesen wird. {{§|346|BGB|dejure}} Abs. 3 Nr. 3 BGB ordnet an, dass den Käufer die Haftung für den Untergang der Sache trifft, wenn ihm Verschulden nachweisbar ist.<ref name=":6Wandt" />
 
Die Schwäche dieser Ansicht liegt darin, dass ein Verkäufer, der den Käufer einer Sache arglistig täuscht, einen Bereicherungsanspruch zugestanden erhielte, weil der Käufer auf der anderen Seite den Untergang der Sache zu vertreten hatte. Aus diesem Grund findet sie Anwendung nur dort, wo insbesondere der Minderjährigenschutz die Stringenz der Unabhängigkeit der Kondiktionsstränge dies erforderlich macht.
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== Bereicherungsrechtliche Abwicklung in Mehrpersonenverhältnissen ==
Als häufig schwierig gilt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen, da es eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen gibt, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern kann.<ref>Stephan Lorenz: ''Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen''. In: ''Juristische Schulung'', 2003, S. 729. Stephan Lorenz: ''Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen''. In: ''Juristische Schulung'', 2003, S. 839.</ref> In ständiger Rechtsprechung vertritt der BGH die Auffassung, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete und es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles ankomme.<ref>{{Rspr|BGHZ 66, 362}}. {{Rspr|BGHZ 89, 376}}.</ref>
 
Grundsätzlich kann dabei festgehalten werden, dass die Leistungskondiktion Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion hat. Das bedeutet, dasdass der Bereicherungsausgleich vornehmlich in den jeweiligen Leistungsverhältnissen erfolgt. Das kann bisweilen in Mehrpersonenverhältnissen kompliziert werden, da sich die Zuwendung einer Sache aus dem Blickwinkel des einen als Leistung, aus dem Blickwinkel eines anderen Gegenstands als Eingriff in ein fremdes Recht darstellen kann.<ref>{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 11 Rn. 2}}</ref> Falls unklar ist, wer an wen geleistet hat, ist aus Gründen des Verkehrsschutzes die Sicht des Leistungsempfängers maßgeblich.<ref>{{Rspr|BGHZ 36, 30}}. {{Rspr|BGHZ 105, 365}}.</ref>
 
{{Kasten|1=Beispielsfall: V verkauft und übereignet an K eine Sache. K verkauft und übereignet diese Sache seinerseits an einen Dritten D. Ist der Kaufvertrag zwischen V und K nichtig, hat V gegen K einen Anspruch aus Leistungskondiktion. Da K die Sache nicht mehr herausgeben kann, da er sein Eigentum an D verloren hat, muss er Wertersatz leisten. Fällt K in Insolvenz, erhält V aufgrund der Entreicherung des K nichts. V hätte daher ein Interesse daran, sich an D zu halten. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da dieser Eigentum und Besitz an der Sache von seinem Vertragspartner K erlangt hat, also durch eine Leistung. Folglich können diese Bereicherungsgegenstände nur durch eine Leistungskondiktion herausverlangt werden, also nur durch K.}}
 
=== Prinzip der Leistungskette ===
Von Bedeutung ist die Abwicklung von Mehrpersonenverhältnissen in den Leistungsketten (A – B – C). Klassischer Anwendungsfall ist die Banküberweisung (Dreipersonenverhältnis: Anweisender Bankkunde – ausführende Bank – Überweisungsempfänger). In dieser Konstellation können Pathologien eintreten. So kann es der Anweisung an Wirksamkeit fehlen, es kann sich herausstellen, dass es einer Partei an Geschäftsfähigkeit mangelt, der Überweisungsempfänger hat möglicherweise gar keine Forderung gegen den Anweisenden. Grundsätzliche Erwägungen führen deshalb zu folgenden Herangehensweisen: Liegt ein einfacher Mangel vor, wird im entsprechenden Leistungsverhältnis kondiziert,<ref>{{Rspr|BGHZ 40, 272}}.</ref> was nur ausnahmsweise nicht im Falle der Herausgabepflicht eines Dritten nach {{§|822|bgb|dejure}} BGB gilt. Liegt ein doppelter Mangel vor (Störung in beiden Schuldverhältnissen), wird grundsätzlich unter gleichen Bedingungen verfahren. Das heißt in diesem Fall insbesondere, dass weder eine „Durchgriffskondiktion“ (beispielsweise im Verhältnis A – C) stattfindet, noch eine Beschränkung auf eine „Kondiktion der Kondiktion“ (Abtretung des Bereicherungsanspruchs des B – C beispielsweise an A). Ein Doppelmangel erhöht für A nämlich die Risiken, denn gegebenenfalls kann C Einwendungen (beispielsweise [[Zurückbehaltungsrecht]]e) gegen die Durchsetzung erheben, die B nicht hätte vorbringen können. Grundsätzlich sollen die Beteiligten eines Leistungsverhältnisses auch das jeweilige [[Insolvenzrisiko]] untereinander tragen und nicht Gefahr laufen, von Dritten bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden (Rückabwicklung eines Schuldverhältnisses im Innenverhältnis [[Inter partes und inter omnes|inter partes]]).<ref>{{Literatur |Autor=Claus-Wilhelm Canaris |Hrsg=Gotthard Paulus |Titel=Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis |Sammelwerk=Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag |Band= |Nummer= |Verlag=C.H. Beck |Ort=München |Datum=1973 |ISBN=978-3-406-04740-48 |Seiten=799}}</ref>
 
Im Bereicherungsrecht ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Mehrpersonenverhältnissen denkbar. Rechtsprechung und Literatur bemühen sich deshalb um allgemein anerkannte Grundsätze, die diesen Konstellationen gerecht werden.
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==== Anweisung ====
[[Anweisung (Recht)|Anweisungsgeschäfte]] sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein Anweisender (Geldschuldner) den Zuwender (Bank) beauftragt, an den Empfänger (Geldgläubiger) zu überweisen, ein klassischer Fall im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Überweisungsauftrag.<ref>Andreas Neef: ''Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei fehlerhafter Anweisung''. In: ''Juristische Arbeitsblätter'', 2006, S. 458. Ronny Hauck: ''Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie''. In: ''Juristische Schulung'', 2014, S. 1066.</ref> Hieraus ergibt sich das Problem, gegen wen die zuwendende Bank Herausgabeansprüche hat, wenn etwas schiefliegt: gegen den Anweisenden oder gegen den Empfänger?
 
Ist die Weisung (Auftrag und Auftragsdurchführung) wirksam, das Kausalgeschäft (Rechtsgrund der Anweisung) hingegen unwirksam, so wird der Leistungsempfänger ungerechtfertigt bereichert. Die Abwicklung erfolgt innerhalb der Leistungsverhältnisse.
 
Anders liegt der Fall, wenn die Weisung (Auftrag und Auftragsdurchführung) unwirksam ist, sodass eine Bereicherung des Schuldners (des Anweisenden) wegen Schuldtilgung vorliegt. In diesem Fall kann sich die Bank an ihren Kunden (= Anweisender) halten und bei ihm dann kondizieren, wenn die Anweisung zunächst wirksam war, dann aber vom Anweisenden ohne Kenntnis des Empfängers (= Geldleistungsgläubiger) angefochten oder widerrufen wurde.<ref>Ronny Hauck: ''Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie''. In: ''Juristische Schulung'', 2014, S. 1066 (1066–1067).</ref>
 
Wieder anders liegt dann dieser Fall: Ein Fehlen oder die anfängliche Unwirksamkeit einer Weisung beziehungsweise Kenntnis des Empfängers (= Geldleistungsgläubigers) von der nachträglich eingetretenen Unwirksamkeit der Weisung bei Empfang der Zahlung, führt dazu, dass die Bank sich diesmal an den Leistungsempfänger halten und bei ihm kondizieren kann. Dies folgt daraus, dass es beim Empfänger an einem Rechtsscheintatbestand für das Behaltendürfen fehlt, sodass dieser nicht schutzwürdig ist.<ref>{{Rspr|BGHZ 61, 289}}. {{Rspr|BGHZ 66, 362}}. {{Rspr|BGHZ 66, 372}}.</ref><ref>{{BibISBN|9783848761708978-3-8487-6170-8|Kapitel=§ 11 Rn. 14}}</ref>
 
==== Zuwendung aufgrund echten Vertrags zugunsten Dritter ====
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Ein weiterer Vertragszweck ist die Versorgung des Dritten. Die Abwicklung verläuft im Verhältnis des Zuwenders zum Dritten. Die Vereinbarung lautet, dass abweichend von {{§|335|bgb|dejure}} BGB nur der Dritte anspruchsberechtigt sein soll. Entgegen § 335 BGB erfolgt die Abwicklung im Verhältnis des Zuwendenden zum Dritten.
 
Die Zuwendung kann aber eine eigenständige Leistung an den Dritten darstellen, wenn das Forderungsrecht des Dritten vom Bestand des Vertrags losgelöst ist.<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 13, Rn. 76–79}} Michael Martinek: ''Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag'', Rn. 54–55. In: {{BibISBN|9783805911641978-3-8059-1164-1}}</ref>
 
==== Tilgung einer fremden Schuld ====
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Ein Fall des Bereicherungsausgleichs in Dreiecksbeziehungen kann beim „Erwerb durch Handeln eines Nichtberechtigten auf Kosten des Berechtigten“ entstehen. Verknüpft damit ist die Frage, ob der Berechtigte Herausgabe auch beim Erwerber verlangen kann. Eine derartige Fallkonstellation liegt vor, wenn ein Bauunternehmer im Auftrag seines Bestellers ein Gebäude errichtet und hierbei fremdes Baumaterial verbaut. Der BGH hatte hier darüber zu entscheiden, ob der Eigentümer des Baumaterials, der sein Eigentum durch Verarbeitung verloren hatte, vom Besteller Wertersatz fordern kann.<ref>{{Rspr|BGHZ 56, 228}}.</ref> Um zu beurteilen, wer bei wem kondizieren kann, erfolgt ein Rückgriff auf sachenrechtliche Wertungen, insbesondere die des [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten]].<ref>{{Rspr|BGHZ 55, 176}}. {{Rspr|BGHZ 56, 228}}.</ref>
 
Zunächst wird darauf abgestellt, ob die zugrundeliegende Verfügung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Im Falle unentgeltlicher Verfügungen, kann sich der Berechtigte gemäß § 816 Abs. 1 S. 2 BGB an den Erwerber halten. Im Falle entgeltlicher Verfügungen wird das „Wertungsmodell“ der §§ 816 Abs. 1, {{§|932|hgb|dejure}}-{{§|935|hgb|dejure}}. BGB, {{§|366|hgb|dejure}} HGB herangezogen: konnte der Besteller gutgläubig Eigentum an der Sache erwerben, kann er nicht bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden, da er nach sachenrechtlichen Wertungen schutzwürdiger ist als der frühere Eigentümer (Schutz des Verkehrsinteresses). Wäre er hingegen nicht Eigentümer geworden, etwa weil die Sache deren Vor-Eigentümer gemäß § 935 BGB abhandengekommen war, kann ausnahmsweise bei ihm kondiziert werden, da der frühere Eigentümer dann schutzwürdiger ist (Schutz des Eigentumsbestandsinteresses).<ref>{{BibISBN|9783800654284978-3-8006-5428-4|Kapitel=§ 13, Rn. 15–18}}</ref>
 
Grundsätzlich gilt bei gesetzlichem Eigentumserwerb: Ein Bereicherungsausgleich findet gemäß {{§|951|bgb|dejure}} BGB in Fällen des Erwerbs durch [[Verbindung (Recht)|Verbindung]], [[Vermischung (Recht)|Vermischung]] oder [[Verarbeitung (Recht)|Verarbeitung]] statt, §{{§|946|bgb|dejure}} ff. BGB. Die rechtsgrundlose Bereicherung liegt in diesem Fall darin, dass der Anspruchsteller sein Eigentum verliert, während der Anspruchsgegner welches erwirbt. Der zur Lieferung der abredewidrig bestellten Ware beauftragte Lieferant will sich schadlos halten, nachdem sein Vertragspartner beispielsweise in Insolvenz gefallen ist. Bei Mehrpersonenverhältnissen geht die herrschende Meinung davon aus, dass maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung aus Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (Leistungsverhältnis).
 
== Einrede der Bereicherung, § 821 BGB ==
Gemäß {{§|821|bgb|dejure}} BGB darf ein Schuldner die Erfüllung einer ohne Rechtsgrund eingegangenen Verbindlichkeit auch dann verweigern, wenn sein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist. Diese Einrede ergänzt das Leistungsverweigerungsrecht, das aus {{§|242|bgb|dejure}} BGB folgt. Hiernach kann der Schuldner vor Eintritt der Verjährung die Leistung an den Gläubiger verweigern, da dieser sie unverzüglich wieder als rechtsgrundlose Bereicherung herausgeben müsste.<ref>Martin Schwab: ''§ 821'', Rn. 1–5. In: {{BibISBN|9783406665455978-3-406-66545-5}}</ref>
 
== Internationales Bereicherungsrecht ==
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== Literatur ==
* {{BibISBN|31614793043-16-147930-0}}
* {{BibISBN|31100468233-11-004682-2}}
* Michael Martinek: ''Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschäftsführung ohne Auftrag''. In: {{BibISBN|9783805911641978-3-8059-1164-1}}
* {{BibISBN|34280858423-428-08584-1}}
* {{BibISBN|9783161545276978-3-16-154527-6}}
* {{BibISBN|37928034023-7928-0340-2}}
 
== Weblinks ==
* [http://ranieri.jura.uni-sb.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Bereicherungsrecht.htm Tutorium Zivilrecht: Bereicherungsrecht.] (Universität des Saarlandes).
* [http://www.juratexte.de/Leistungskondiktionen.pdf ''Die Leistungskondiktionen im deutschen Recht und ihre Ausschlusstatbestände''.] (viaPDF) [http://www.juratexte.de/ juratexte.de]) – Übersicht im [[PDF]]-Format
 
== Einzelnachweise ==