„Steuervorauszahlung“ – Versionsunterschied

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Eine '''Steuer-VorauszahlungSteuervorauszahlung''' ist eine [[Abschlagszahlung]] auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Um einen regelmäßigen Geldfluss in den [[Haushaltsplan|Staatshaushalt]] sicherzustellen und dem [[Steuerpflicht]]igen eine eventuelle hohe [[Nachzahlung]] zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen[[Vorauszahlung]]en erhoben.
 
== Bescheid und Veranlagung ==
Die Vorauszahlungen werden durch '''Vorauszahlungsbescheid''' festgesetzt, der stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und daher jederzeit abänderbar ist. Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich in der Regel nach einer Schätzung auf der Grundlage des letzten [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungsergebnisses]].
 
Die Vorauszahlungen werden durch '''Vorauszahlungsbescheid''' festgesetzt, der stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und daher jederzeit abänderbar ist ({{§|164|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]]). Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich in der Regel nach einer Schätzung auf der Grundlage des letzten [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungsergebnisses]].
Die [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungssteuern]] [[Einkommensteuer|Einkommen-]], [[Körperschaftsteuer|Körperschaft-]], [[Gewerbesteuer|Gewerbe-]] und [[Umsatzsteuer]] entstehen mit Ablauf des [[Kalenderjahr]]es. Erst danach ist eine [[Steuerfestsetzung|Festsetzung]] und Beitreibung bis zur [[Vollstreckung]] möglich.
 
Die [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungssteuern]] [[Einkommensteuer|Einkommen-]], [[Körperschaftsteuer|Körperschaft-]], [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbe-]] und [[Umsatzsteuer]] entstehen mit Ablauf des [[Kalenderjahr]]es. Erst danach ist für die Jahressteuer eine [[Steuerfestsetzung|Festsetzung]] und Beitreibung bis zur [[Verwaltungsvollstreckung|Vollstreckung]] möglich. Vorauszahlungen müssen dagegen schon an festen Terminen während des [[Veranlagungszeitraum]]s geleistet werden. Wie jeder andere [[Steuerbescheid]] ist auch der Vorauszahlungsbescheid vollstreckbar.
Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, wird der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des [[Steuerbescheid]]s oder, bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
 
Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, wird der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des [[Steuerbescheid]]s oder,zu beientrichten. verspäteter AbgabeBei der Umsatzsteuer steht die abgegebene Steuererklärung einem Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich ({{§|168|AO|juris}} AO), so dass die verbleibende Steuerschuld innerhalb eines Monats nach Abgabe der SteuererklärungUmsatzsteuererklärung zu entrichtenzahlen ist ([[Selbstveranlagung]]). Die Auszahlung eines Überschusses an den Steuerpflichtigen setzt die Zustimmung des Finanzamtes voraus.
== Einkommensteuer-Vorauszahlung ==
 
== Einkommensteuervorauszahlung ==
Einkommensteuervorauszahlungen ({{§|37|EStGestg|dejurejuris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]]) werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Vorauszahlungen auf die [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.
 
Die Höhe der Vorauszahlung orientiert sich grundsätzlich nachan der Jahressteuer, die sich nach Anrechnung der [[Quellensteuer|Steuerabzugsbeträge]] ([[Lohnsteuer]], [[Kapitalertragsteuer]], bis einschließlich 2008 auch [[Zinsabschlagsteuer]]) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Bemessung bleiben allerdings einige Aufwendungen und Abzüge außer Ansatz, insbesondere sind dies:
 
* bestimmte [[Sonderausgabe (Steuerrecht)|Sonderausgaben]], u. a. [[Realsplitting|Unterhaltszahlungen]], gezahlte [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]], [[Steuerberater]]kosten und [[Ausbildung]]skosten, die erhöhten [[Altersvorsorge]]beträge, die Spenden nach {{§ |10b|estg|juris}} EStG, die [[außergewöhnliche Belastung|außergewöhnlichen Belastungen]] nach {{§ |33|estg|juris}} EStG und die [[Kinderbetreuungskosten]] wenn diese Aufwendungen und abziehbaren Beträge 600 EUR nicht übersteigen,
Bei der Bemessung bleiben allerdings einige Aufwendungen und Abzüge außer Ansatz, insbesondere sind dies:
* negative [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]] von Gebäuden, die zu Beginn des Jahres, für das die Vorauszahlungen festgesetzt werden, noch nicht hergestellt oder angeschafft waren; dies gilt allerdings nicht, wenn erhöhte Absetzungen nach dem Berlinförderungsgesetz oder Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden.
 
VerschlechternVorauszahlungen können geändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse[[Einkommen]]sverhältnisse in den Kalenderjahren, wirdfür die die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden. Verringert sich das Einkommen, kann der Steuerpflichtige, der dies nachweisen oder glaubhaft machen muss, eine Herabsetzung beantragen. VerbessernErhöht sich diedas EinkommensverhältnisseEinkommen, wofür das Finanzamt die [[Feststellungslast]] trägt, kann das Finanzamt von Amts wegen die Vorauszahlungen heraufsetzen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Jahressteuer erhöhende Umstände von sich aus mitzuteilen. Jedoch ist das Finanzamt befugt, vom Steuerpflichtigen Auskunft zu den relevanten Verhältnissen zu verlangen.
* bestimmte [[Sonderausgabe (Steuerrecht)|Sonderausgaben]], u.a. [[Realsplitting|Unterhaltszahlungen]], gezahlte [[Kirchensteuer]], [[Steuerberater]]kosten und [[Ausbildung]]skosten, die erhöhten [[Altersvorsorge]]beträge, die Spenden nach § 10b EStG, die [[außergewöhnliche Belastung|außergewöhnlichen Belastungen]] nach § 33 EStG und die [[Kinderbetreuungskosten]] wenn diese Aufwendungen und abziehbaren Beträge 600 EUR nicht übersteigen,
* negative [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]] von Gebäuden, die zu Beginn des Jahres, für das die Vorauszahlungen festgesetzt werden, noch nicht hergestellt oder angeschafft waren; dies gilt allerdings nicht, wenn erhöhte Absetzungen nach dem Berlinförderungsgesetz oder Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden.
Vorauszahlungen können geändert werden, wenn sich die [[Einkommen]]sverhältnisse in den Kalenderjahren, für das die Vorauszahlungen festgesetzt wurden, geändert haben oder sich voraussichtlich ändern werden.
 
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse, wird der Steuerpflichtige, der dies nachweisen oder glaubhaft machen muss, eine Herabsetzung beantragen. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse, wofür das Finanzamt die [[Feststellungslast]] trägt, kann das Finanzamt von Amts wegen die Vorauszahlungen heraufsetzen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Jahressteuer erhöhende Umstände von sich aus mitzuteilen. Jedoch ist das Finanzamt befugt, vom Steuerpflichtigen Auskunft zu den relevanten Verhältnissen zu verlangen.
 
Die voraussichtliche Jahressteuer ist für die Festsetzung der Vorauszahlungen dann maßgebend, wenn die Steuerpflicht erstmals eintritt.
 
Daneben ist die Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung als Anpassung an gestiegene Einkommensverhältnisse bis zum Ablauf des auf den [[Veranlagungszeitraum]] folgenden 15. KalendermonatKalendermonats möglich. Bei nachträglichen Vorauszahlungen muss der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 € betragen. Fällig wird erdie Zahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
 
Besondere Formen der Vorauszahlung sind die [[Quellensteuer]]n, bei denen ein Dritter ([[Arbeitgeber]] oder [[Kreditinstitut]]) die Steuer einbehält und für den Steuerpflichtigen abführt:
 
* [[Lohnsteuer]]: sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn entrichtet.
* [[Kapitalertragsteuer]]: sie wird durch Abzug von den Kapitalerträgen erhoben, sobald diese anfallen und kein [[Freistellungsauftrag]] erteilt bzw.oder ein bestehender überschritten wurde. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer findet jedoch nur statt, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt wurden, was wegen der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer nicht immer der Fall ist ({{§|43|EStG|juris}} Abs. 5 EStG).
 
== Körperschaftsteuer-Vorauszahlung ==
Für die Festsetzung und Erhebung der Vorauszahlungen auf die [[Körperschaftsteuer]] als der "Einkommensteuer für [[Kapitalgesellschaft]]en" gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Einkommensteuervorauszahlungen (s.o.). allerdings ist für juristischer Personen kein formloser Anpassungsantrag möglich, es muss ein Formular ausgefüllt werden.
 
== Körperschaftsteuervorauszahlung ==
== Gewerbesteuer-Vorauszahlung ==
Für die Festsetzung und Erhebung der Vorauszahlungen auf die [[Körperschaftsteuer]] als der "Einkommensteuer für [[Kapitalgesellschaft]]en" gelten die gleichen Grundsätze wie bei dender Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen (s.o.). allerdings ist für juristischer Personen kein formloser Anpassungsantrag möglich, es muss ein Formular ausgefüllt werden.
Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres.
 
== Gewerbesteuervorauszahlung ==
Vorauszahlungstermine für die Gewerbesteuer sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ({{§|19|gewstg|juris}} [[Gewerbesteuergesetz|GewStG]]). Die Vorauszahlungen setzt die zuständige [[Gemeinde]] durch [[Steuerbescheid|Vorauszahlungsbescheid]] fest. Jede Vorauszahlung beträgt dabei grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten [[Veranlagung (Steuerrecht)]] ergeben hat.
 
Aufgrund der Besonderheit im [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuerrecht]], nach der das [[Finanzamt|Betriebsstätten-Finanzamt]] den Gewerbesteuermessbetrag festsetzt und danach folgendefolgend die GemeindeverwaltungGemeinde die Gewerbesteuer, setzt eine Änderung der Gewerbesteuervorauszahlungen eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt voraus. Für Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen kannnach oben oder unten alsokann das Finanzamt einen (voraussichtlichen) [[Steuermessbetrag]] festsetzen. DiesDie kannGemeinde sowohlist nachan obendiesen für höhere Gewinne,Messbescheid als auch[[Grundlagenbescheid]] -gebunden aufund Antragpasst desdie GewerbetreibendenVorauszahlungen - nach unten für niedrigere Gewinne erfolgenan.
Die Gemeinde ist an diesen Messbescheid gebunden und setzt die Vorauszahlungen an die Jahressteuer angepasst fest, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
 
Eine nachträgliche Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den [[Erhebungszeitraum]] folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.
 
== Umsatzsteuervorauszahlung ==
== Umsatzsteuer-Vorauszahlung ==
Die Grundsätze der Vorauszahlungen bei der [[Umsatzsteuer]] nehmen eine Sonderstellung ein, denn währendWährend bei Einkommen-, Körperschaft- und GewerbesteuernGewerbesteuer die Höhe der Vorauszahlungen von den [[Finanzbehörde]]n vorgegebenimmer durch Bescheid festgesetzt werden, so ist bei der Umsatzsteuer der [[Unternehmer]] selbst dazu verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen (Selbstveranlagung), mitin einer [[Umsatzsteuer-Voranmeldung (Deutschland)|Umsatzsteuer-Voranmeldung]] zu erklären und gleichzeitig an die Finanzverwaltung zu zahlen. ({{§|18|ustg|juris}} [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]]).
 
== Siehe auch ==
[[Provisorischer Steuerbezug]]
 
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4251575-0}}
 
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Körperschaftsteuer]]
[[Kategorie:Gewerbesteuer]]
[[Kategorie:Umsatzsteuer]]