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'''Kapitalertrag''' (oder ''Kapitaleinkommen'') ist ein [[Rechtsbegriff]] aus dem [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]], der die [[Bemessungsgrundlage (Steuerrecht)|Bemessungsgrundlage]] für die [[Kapitalertragsteuer]] beschreibt. In der [[Volkswirtschaftslehre]] ist das ''Kapitaleinkommen'' das [[Faktoreinkommen]] des [[Produktionsfaktor]]s [[Kapital]].
Der '''Kapitalertrag''' ist der [[Ertrag]], der sich aus dem [[Gewinn]] einer [[Kapitalanlage]] ergibt. Je nach Form unterscheidet man zwischen Dividenden, Verzinsung, Ertrag und Wertsteigerung. Sind die Kosten oder Gebühren höher, spricht man von einem „negativen Kapitalertrag“.
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==Siehe auchAllgemeines ==
Das [[Komposition (Grammatik)|Kompositum]] Kapitalertrag setzt sich aus dem [[Kapital]] in Form der [[Kapitalanlage]] und dem [[Ertrag]] als dem Ergebnis der Kapitalanlage in Form von jeder [[Gegenleistung]] aus der [[Gebrauchsüberlassung]] von Kapital (wie [[Zinsertrag]], [[Dividende]]nertrag, [[Investmentfonds|Investmentertrag]] oder [[Kursgewinn]]en) zusammen. Dem Steuerrecht geht es darum, diesen Kapitalertrag zu versteuern, wofür die Kapitalertragsteuer (KapESt) vorgesehen ist. Sie ist jedoch keine selbständige [[Steuerart]], sondern lediglich eine besondere [[Steuererhebung|Erhebungsform]] der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] und [[Körperschaftsteuer (Deutschland)|Körperschaftsteuer]].<ref>Anton Heigl, ''Kapitalertragsteuer'', in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1983, S. 604</ref>
* [[Kapitalertragsteuer]]
 
== Rechtsfragen ==
[[Rechtsgrundlage]] ist {{§|43|estg|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]], der die [[Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)|Einkünfte aus Kapitalvermögen]] ({{§|20|estg|juris}} EStG) der Einkommensteuer unterwirft. Nach dem [[Welteinkommensprinzip]] werden inländische und ausländische Kapitalerträge der KapESt unterworfen. Der [[Steuerabzug]] ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim [[Gläubiger]] zu den [[Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Deutschland)|Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft]], aus [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)|Gewerbebetrieb]], aus [[Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Deutschland)|selbständiger Arbeit]] oder aus [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Vermietung und Verpachtung]] gehören (§ 43 Abs. 4 EStG). Gemäß {{§|32d|estg|juris}} EStG beträgt die Einkommensteuer ([[Steuertarif]]) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG ([[Steuerstundungsmodell]]e) fallen, 25 Prozent des Kapitalertrags.
 
== Negativer Kapitalertrag ==
Steuerrechtlich liegt ein negativer Kapitalertrag vor, wenn die [[Gebühr]]en (etwa [[Bankgebühr]]en) oder [[Kosten]] (etwa [[Stückzins]]en) den Kapitalertrag übersteigen. Bis zur Höhe der negativen Kapitalerträge wird von positiven Zins- und Dividendeneinkünften, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Kapitalerträgen nach {{§|43a|estg|juris}} Abs. 3 Satz 2 EStG keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
 
== Rechtsfolgen ==
Die KapESt ist neben der [[Lohnsteuer (Deutschland)|Lohnsteuer]] die bekannteste Form der [[Abgeltungsteuer]]. Das bedeutet, dass der [[Schuldner]] der Kapitalerträge (beispielsweise [[Kreditinstitut]]e, [[Versicherer]]) nicht den vollen Kapitalertrag an den Gläubiger auszahlen darf, sondern er muss die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das [[Finanzamt]] abführen ({{§|44|estg|juris}} Abs. 1 EStG).<ref>[https://books.google.de/books?id=PRQrAgAAQBAJ&pg=PA238&dq=Kapitalertrag&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjzo_ixuJHgAhXKy6QKHSyyDNcQ6AEIUTAH#v=onepage&q=Kapitalertrag&f=false Dieter Birk/Marc Desens/Henning Tappe, ''Steuerrecht'', 2013, S. 238]</ref> Hierdurch ist die Einkommensteuer abgegolten ({{§|43|estg|juris}} Abs. 5 EStG).
 
== Betriebswirtschaftslehre ==
Als Kapitalertrag ({{enS|capital gains}}) bezeichnet man den [[Ertrag]], den eine [[Kapitalanlage]] dem [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] erbringt. Je nach Anlageform gibt es den [[Zinsertrag]] (aus [[Anleihe]]n oder [[Bankguthaben]]), [[Dividende]]nertrag (aus [[Aktie]]n), Investmentertrag (aus [[Investmentfonds]]), ausgeschütteter Gewinn (aus [[Eigenkapital]]), [[Immobiliarmiete]] oder [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pachtzins]] (aus [[Grundeigentum]]). Auch der [[Kursgewinn]] ist ein Kapitalertrag.
 
== Volkswirtschaftslehre ==
Die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren [[Arbeit (Volkswirtschaftslehre)|Arbeit]], [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]] und [[Kapital]] erzielen folgende [[Faktoreinkommen]]:<ref>[https://www.google.de/books/edition/Wirtschaftspolitik/tOnVDAAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=produktionsfaktoren+faktoreinkommen&pg=PA171&printsec=frontcover Lothar Wildmann, ''Wirtschaftspolitik'', 2016, S. 171]</ref>
 
{| class="wikitable" style="padding:1em; vertical-align:top; border:2px;"
|-
! [[Produktionsfaktor]]
! [[Faktoreinkommen]]
|-
| [[Arbeit (Volkswirtschaftslehre)|Arbeit]]
| [[Arbeitseinkommen]], [[Unternehmerlohn]]
|-
| [[Boden (Produktionsfaktor)|Boden]]
| [[Bodenrente]], Grundrente ([[Immobiliarmiete|Miete]], [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pachtzins]])
|-
| [[Kapital]]
| Kapitaleinkommen ([[Anleihe]]zins, [[Dividende]], [[Habenzins]])
|}
 
Das den Produktionsfaktor einsetzende [[Wirtschaftssubjekt]] muss entsprechende [[Faktorkosten]] auf dem [[Faktormarkt]] tragen.
 
== International ==
Der Zinsbesteuerung unterliegen in der [[Schweiz]] nur Kapitalerträge, die unter die weit gefasste Zinsdefinition von Art. 9 [[Schweizer Bankgeheimnis#Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU|Zinsbesteuerungsabkommen]] (ZBStA) fallen. Erfasst werden einerseits direkte, also unmittelbar mit Forderungen zusammenhängende, andererseits auch über [[Investition]]en in bestimmte kollektive Anlagen indirekt erwirtschaftete Zinsen. Zu den direkten Zinsen zählen insbesondere auch Erträge, die beim Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung von Forderungen ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.<ref>Michael Buchser/Martin Jau, ''Die Verrechnungssteuer soll für Zinsen zur Zahlstellensteuer werden'', in: Steuer-Revue, 4/2012, S. 231 f.</ref> Seit der Anwendung des ZBStA ist die Schweiz [[Zahlstelle]]nstaat.
 
In [[Österreich]] gehören seit April 2012 neben den obigen Bestandteilen zum Kapitalertrag auch so genannte Substanzgewinne, die unabhängig von der Haltedauer oder der Beteiligungshöhe bei der [[Veräußerung]] zum Tragen kommen (''Vermögenszuwachs'').
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4566178-9}}
{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]
[[Kategorie:Investitionsrechnung]]
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Volkswirtschaftslehre]]