„Dividende“ – Versionsunterschied
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Dividende ist explizit an "Kapitalgesellschaft" geknüpft, da die Genossenschaft eine Personengesellschaft ist, hier raus. |
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== Beschluss und Zahlung ==
Die Höhe der Dividende wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der [[Hauptversammlung]] mit einfacher Mehrheit beschlossen ({{§|174|aktg|juris}} Abs. 1 AktG). Bis 2016 erfolgte die Dividendenzahlung meist am Tag nach der Hauptversammlung. Seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 4 S. 2 AktG n.F.<ref>Vgl. Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes ([[Aktienrechtsnovelle 2016]]) vom 22. Dezember 2015, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 10 Abs. 1 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 2565).</ref> am 1. Januar 2017 tritt die Fälligkeit frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag – entsprechend §§ 675 n, 675 s und 675 t BGB ist damit jeder [[Bankarbeitstag]] gemeint<ref>BT-Drs. 18/4349, 20.</ref> – ein. 2017 zahlten alle DAX
Am Ex-Tag erfolgt üblicherweise ein Abschlag vom Börsenkurs in Höhe der Bruttodividende. Man spricht vom „Dividendenabschlag“ oder davon, dass die Dividende aus dem Kurs „heraus gerechnet“ wird. Das muss aber infolge anderer Marktfaktoren nicht immer so sein. Tatsächlich beachten die Marktteilnehmer lediglich die Ausschüttung, der Kurs kommt aber nach wie vor durch [[Angebot (Volkswirtschaftslehre)|Angebot]] und [[Nachfrage]] zustande.
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