„Dividende“ – Versionsunterschied
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Kirchensteuer bei steuerlicher Behandlung der Dividende in Deutschland ergänzt. |
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=== In Deutschland ===
Privatpersonen in [[Deutschland]] müssen Dividenden als [[Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)|Einkünfte aus Kapitalvermögen]] mit der [[Kapitalertragsteuer (Deutschland)|Kapitalertragsteuer]] versteuern. [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelunternehmen]] und [[Personengesellschaft]]en versteuern die Dividenden nach dem so genannten [[Teileinkünfteverfahren]]. Häufig wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) und ggf. [[Kirchensteuer (Deutschland)|Kirchensteuer]] (8 oder 9 % der Kapitalertragsteuer) ({{§|43a|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 EStG) vor der Ausschüttung abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
[[Kapitalgesellschaft]]en können seit März 2013 die Dividenden nur noch steuerfrei vereinnahmen, sofern diese zu Beginn des Jahres mit mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind. {{§|8b|kstg|juris}} Abs. 4 KStG n.F. ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen. Von den steuerfrei gestellten Dividenden sind nur 5 % der erhaltenen Dividende fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu versteuern; de facto werden somit 95 % der Dividenden von der [[Körperschaftsteuer (Deutschland)|Körperschaftsteuer]] befreit. Dies wurde als einer der Gründe genannt, warum 2019 Deutschland als eines von zehn europäischen [[Steuerparadies|Steuerparadiesen]] auf Platz 2 aufgelistet wurde.<ref>{{Internetquelle |autor=Melissa Parietti |url=https://www.investopedia.com/articles/wealth-management/121515/top-10-european-tax-havens.asp |titel=The Top 10 European Tax Havens |abruf=2021-02-08 |sprache=en}}</ref>
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