„Kriegs- und Boykotthetze“ – Versionsunterschied

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Die Bestimmung war im Sinne einer [[Generalklausel]] so formuliert, dass sich alles darunter als [[Straftatbestand]] subsumieren ließ, was sich im politischen Tagesgeschehen gegen die Interessen der [[Sozialistische Einheitspartei Deutschlands|SED]] richtete. Nach einer Entscheidung des [[Oberstes Gericht der DDR|Obersten Gerichts der DDR]] (OG) von 1950 war sie trotz fehlender [[Strafdrohung]] „ein unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz“.<ref>[http://www.manfred-gebhard.de/Oberstes.htm OG, Urteil vom 4.&nbsp;Oktober 1950, Az. 1 Zst. (I) 3/50, OGSt 1, 33–44 = NJ 1950, 452&nbsp;ff.]</ref>
 
Ein Beispiel für die Anwendung von Artikel&nbsp;6 war der Prozess gegen [[Johann Burianek]], der entsprechend dieser Auslegung vom OG als Erster zum Tode verurteilt und am 2.&nbsp;August 1952 in der [[Zentrale HinrichtungsstätteZentrale_Hinrichtungsstätte#Deutsche_Demokratische_Republik|Zentralen Hinrichtungsstätte der DDR]] in Dresden mit dem Fallbeil hingerichtet wurde.
 
Als das [[Strafrechtsergänzungsgesetz]] vom 11. Dezember 1957<ref>{{Webarchiv |url=http://www.verfassungen.ch/de/ddr/strafrechtsergaenzungsgesetz57.htm |wayback=20180619113302 |text=Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. Dezember 1957 }}</ref> umfangreiche Staatsschutzbestimmungen geschaffen hatte, verschwand aus der Rechtspraxis mit der Auslegung des Artikels 6 auch der Begriff ''Boykotthetze''. Im [[Strafgesetzbuch (DDR)|Strafgesetzbuch der DDR vom 12. Januar 1968]] und in der [[Verfassung der DDR#Die „sozialistische“ Verfassung von 1968|„sozialistischen“ Verfassung der DDR aus dem Jahr 1968]] war er nicht mehr enthalten.<ref>Rita Sélitrenny: ''Doppelte Überwachung. Geheimdienstliche Ermittlungsmethoden in den DDR-Untersuchungshaftanstalten''. Ch.&nbsp;Links, Berlin 2003, S. 49.</ref> Gleichwohl übernahm das Strafgesetzbuch von 1968 die entsprechenden Straftatbestände. „Staatsfeindliche Hetze“ (§&nbsp;106) wurde darin mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von zwei bis zu zehn Jahren, bestraft. Das Kapitel „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ enthielt neben dem Tatbestand der „Staatsverleumdung“ (§&nbsp;220) unter anderem den der „Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit“ (§&nbsp;214), des [[Rowdytum]]s (§&nbsp;215), der „Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele“ (§&nbsp;218) und der „ungesetzlichen Verbindungsaufnahme“ (§&nbsp;219). Das 2.&nbsp;und das 3.&nbsp;Strafrechtsänderungsgesetz erhöhten sukzessive den Strafrahmen dieser Tatbestände.