„Steuervorauszahlung“ – Versionsunterschied

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Eine '''Steuer-Vorauszahlung''' ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Um einen regelmäßigen Geldfluss in den [[Haushaltsplan|Staatshaushalt]] sicherzustellen und dem [[Steuerpflicht]]igen eine hohe Nachzahlung zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben.
 
Die Vorauszahlungen werden durch '''Vorauszahlungsbescheid''' festgesetzt, der stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und daher jederzeit abänderbar ist. Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich in der Regel nach einer Schätzung auf der Grundlage der letzten [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungsergebnis]]. Die Festsetzung der Vorauszahlung unterliegt den Bestimmungen des [[Verwaltungsverfahren]]s.
 
Die [[Veranlagung (Steuerrecht)|Veranlagungssteuern]] der [[Einkommensteuer|Einkommen-]], [[Körperschaftsteuer|Körperschaft-]], [[Gewerbesteuer|Gewerbe-]] und [[Umsatzsteuer]] entstehen mit Ablauf des [[Kalenderjahr]]es. Erst danach ist eine [[Steuerfestsetzung|Festsetzung]] und Beitreibung bis zur [[Vollstreckung]] möglich.
 
Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, wird der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des [[Steuerbescheid]]s oder, bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.