Limited Liability Company (LLC) ist in ihrer Grundform eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter können zu einer Qualifizierung als Personengesellschaft optieren. Bei der LLC haftet kein Beteiligter persönlich. Sie ist daher am ehesten als eine Kommanditgesellschaft ohne Komplementär zu beschreiben.
BMF-Schreiben zur US-Rechtsform LLC
Mit Schreiben vom 19. März 2004 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die allgemeinen Grundsätze für die Einordnung einer amerikanischen LLC (Limited Liability Company) dargestellt.
Die LLC ist durch die Kombination von Haftungsbegrenzung der Gesellschafter mit der Wahlmöglichkeit einer Behandlung als Personengesellschaft für viele deutsche Investoren eine attraktive Rechtsform. Aufgrund vielfältiger gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten findet die LLC hauptsächlich im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen Verwendung.
Die steuerliche Behandlung der LLC nach US-Steuerrecht orientiert sich am Optionsmodell (Check-the-Box-Verfahren): Die Gesellschafter können zu einer Qualifizierung als Personengesellschaft optieren. Unterbleibt die Ausübung des Wahlrechtes, unterliegt die LLC als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer. Angesichts der Doppelbelastung von Gewinnen (Besteuerung auf Ebene der LLC + Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Anteilseigner ohne Anrechnungsmöglichkeit) und der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten der LLC mit positiven Einkünften der Gesellschafter wird in der Regel eine Qualifizierung als Personengesellschaft gewählt.
Für die steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland ist ausschlaggebend, ob die Gesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt (im Sinne des KStG) zu qualifizieren oder als Personengesellschaft anzusehen ist. Durch eine Gesamtbetrachtung wird im Rahmen des sogenannten zweistufigen Rechtstypenvergleichs geprüft, ob die vorgefundene Organisationsform in all ihren Ausgestaltungen eher dem Typenbild der Personengesellschaft oder aber einer Körperschaft entspricht.
Wird die LLC nach deutschem Recht als Körperschaft qualifiziert, ist die Gesellschaft Steuersubjekt; die Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung. Wird die LLC nach deutschem Recht als Personengesellschaft qualifiziert, ist der auf Ebene der LLC ermittelte Gewinn den Gesellschaftern unmittelbar zuzuordnen und zu versteuern; die Vornahme von Gewinnausschüttungen ist steuerlich insoweit ohne Bedeutung.
Besonderheiten bzw. Gestaltungsmöglichkeiten können sich bei der LLC ergeben, wenn die deutsche Qualifizierung einerseits und die US-amerikanische Einstufung andererseits nicht übereinstimmen.
Siehe auch
Literatur
- Bertil Weigend: Die US-amerikanische Limited Liability Company. Im Vergleich zu deutschen Gesellschaftsformen unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte (Berliner Beiträge zur Rechtswissenschaft. Bd. 12). Weißensee-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89998-029-8 (Zugleich: Hamburg, Univ., Diss., 2001).
Weblinks
- Literatur über Limited Liability Company im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- BMF-Schreiben zur steuerlichen Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company vom 19. März 2004 im Volltext (PDF)
- Geschichte der LLC (englisch)
- FAQ zur LLC (englisch)
- National Conference Of Commissioners On Uniform State Laws REVISED UNIFORM LIMITED LIABILITY COMPANY ACT July 2006 (englisch)