Exspektanz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. September 2024 um 07:45 Uhr durch Hutch (Diskussion | Beiträge) (Leerzeichen vor/nach Schrägstrich korrigiert).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Exspektanz ist ein Begriff aus der Rechtssprache und bedeutet tatsächliche Anwartschaft, also bloß faktische Aussichten auf zukünftige Mehrung des Vermögens, die sich allerdings noch nicht in einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben.

Im Strafrecht zählen Exspektanzen nach herrschender Meinung nur dann zum Vermögen, wenn diese zumindest soweit konkretisiert sind, dass der Eintritt einer Vermögensmehrung mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten wird und ihnen die Verkehrsauffassung daher bereits einen wirtschaftlichen Wert zuschreibt.[1]

Im kanonischen Recht bezeichnen Exspektanzen Anwartschaften auf noch unbesetzte Kirchenstellen; artverwandt später bei Stellen in adeligen Damenstiften.[2][3][4]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Rudolf Rengier: Strafrecht, Besonderer Teil, Band 1 Persönlichkeits-und Vermögenswerte, 11. Auflage, Hrsg. Reinhart Maurach (Begründer) / Friedrich-Christian Schroeder / Manfred Maiwald / Andreas Hoyer / Carsten Momsen, C. F. Müller, Heidelberg 2019, § 13, Rn. 124. ISBN 978-3-8114-9542-5.
  2. Vgl. Dobbertiner Einschreibebuch; Anmerkung: Die Anwartschaften sind in nachweislichen Einzelfällen schon kurz nach der Geburt beantragt worden.
  3. Axel Attula: Dekorationen für Damen. Evangelische Damenstifte Norddeutschlands und ihre Orden. Thomas Helms Verlag, Schwerin 2011, S. 10 ff. ISBN 978-3-940207-21-0.
  4. Hans Otte (Hrsg.): Evangelisches Klosterleben. Studien zur Geschichte der evangelischen Klöster und Stifte in Niedersachsen, V & R unipress, Göttingen 2013, S. 185. ISBN 978-3-8471-0066-9.