Exspektanz
Exspektanz ist ein Begriff aus der Rechtssprache und bedeutet tatsächliche Anwartschaft, also bloß faktische Aussichten auf zukünftige Mehrung des Vermögens, die sich allerdings noch nicht in einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben.
Im Strafrecht zählen Exspektanzen nach herrschender Meinung nur dann zum Vermögen, wenn diese zumindest soweit konkretisiert sind, dass der Eintritt einer Vermögensmehrung mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten wird und ihnen die Verkehrsauffassung daher bereits einen wirtschaftlichen Wert zuschreibt.[1]
Im kanonischen Recht bezeichnen Exspektanzen Anwartschaften auf noch unbesetzte Kirchenstellen; artverwandt später bei Stellen in adeligen Damenstiften.[2][3][4]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Helmut Satzger: Probleme des Schadens beim Betrug. In: Jura. Juristische Ausbildung (Zeitschrift), Band 31, Heft 7, De Gruyter-Verlag, Berlin 2009, S. 518–528. ISSN 0170-1452 doi:10.1515/JURA.2009.518
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Rudolf Rengier: Strafrecht, Besonderer Teil, Band 1 Persönlichkeits-und Vermögenswerte, 11. Auflage, Hrsg. Reinhart Maurach (Begründer) / Friedrich-Christian Schroeder / Manfred Maiwald / Andreas Hoyer / Carsten Momsen, C. F. Müller, Heidelberg 2019, § 13, Rn. 124. ISBN 978-3-8114-9542-5.
- ↑ Vgl. Dobbertiner Einschreibebuch; Anmerkung: Die Anwartschaften sind in nachweislichen Einzelfällen schon kurz nach der Geburt beantragt worden.
- ↑ Axel Attula: Dekorationen für Damen. Evangelische Damenstifte Norddeutschlands und ihre Orden. Thomas Helms Verlag, Schwerin 2011, S. 10 ff. ISBN 978-3-940207-21-0.
- ↑ Hans Otte (Hrsg.): Evangelisches Klosterleben. Studien zur Geschichte der evangelischen Klöster und Stifte in Niedersachsen, V & R unipress, Göttingen 2013, S. 185. ISBN 978-3-8471-0066-9.