Einkunftsart (Deutschland)

Begriff aus dem deutschen Steuerrecht

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführt sind (numerus clausus). Sie werden nach § 2 Abs. 2 EStG in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterschieden, womit unterschiedliche Berechnungsmethoden und Tatbestandsmerkmale einhergehen (Dualismus der Einkünfteermittlung). Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig, zum Beispiel Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Einkunftsart gesetzliche Grundlage
Gewinneinkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15, § 16, § 17 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
Überschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Sonstige Einkünfte § 22, § 23 EStG

Geschichte

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Nachdem der steuerliche Einkommensbegriff zuvor aus der Reinvermögenszugangstheorie abgeleitet worden war, kennt das Einkommensteuergesetz seit 1925 die abschließende Aufzählung von Einkunftsarten. Seit der nationalsozialistischen Reform 1934 besteht die Aufzählung in unveränderter Form.[1]

Gewinneinkünfte

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Einkünfte als Gewinne werden entweder durch vollständigen bzw. unvollständigen Betriebsvermögensvergleich zum Jahresende oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Einnahmenüberschussrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bücher zu führen und auch nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse tätigt.

Eine Sonderregelung gilt für Land- und Forstwirte, die Durchschnittssätze nach § 13a EStG ansetzen können.

Tatbestandsmerkmale

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Voraussetzung für das Vorliegen von Gewinneinkünften sind die Tatbestandsmerkmale Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Letztere ergibt sich, sobald für Dritte erkennbar Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so handelt es sich um Liebhaberei.

Überschusseinkünfte

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Einkünfte als Überschusse werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten ermittelt (§§ 9 bis 9c EStG). Dabei ist der Werbungskostenbegriff nicht den Betriebsausgaben gleichzusetzen, sondern enger gefasst.

Mit Ausnahme der den sonstigen Einkünften zuzurechnenden privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG und Veräußerungen von Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG werden nur regelmäßige Erträge einer Einkunftsquelle als steuerbar betrachtet (Quellenkonzept).

Quantitative Bedeutung

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Die dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2007 (erschienen am 27. Januar 2012) zeigt die Verteilung auf die sieben Einkunftsarten:

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66/67