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Iudex non calculat

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Iudex non calculat, auch Judex non calculat, deutsch „Der Richter rechnet nicht“, ist ein Rechtssprichwort. Ihm zufolge können richterliche Rechenfehler in Urteilen einfach korrigiert werden. Eine Berufung ist daher nicht nötig.

Eine solche Korrektur ist bereits im Römischen Recht vorgesehen. Der Ursprung des Spruchs „iudex non calculat“ wird in der juristischen Literatur darauf zurückgeführt. Doch sind weder Herkunft und Entstehungszeit noch Belege für eine Verwendung der Sentenz vor der Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt.

Im modernen Rechtsverständnis besagt der Spruch auch, dass ein Richter nicht nach der Zahl der Argumente urteilt, sondern nach ihrem Gewicht. Er dient ferner als scherzhafte Anspielung auf eine Zahlenscheu von Juristen und zur Diskussion um mathematische Kenntnisse von Richtern in der Rechtsprechung. Der Spruch wird auch als Dekor juristischer Texte verwendet.

Ableitung aus dem Römischen Recht

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Der Passus über den Rechenirrtum des Richters aus den Digesten in seiner ältesten erhaltenen Ausgabe, der Florentina, entstanden im 6. Jahrhundert nur kurze Zeit nach der Fertigstellung der Digesten. Darunter die gedruckte Transkription dieser Passage durch Theodor Mommsen 1870
Stelle des Macer über den Rechenirrtum des Richters in den Digesten: oben in der Florentina (6. Jh.) und unten in der Mommsen-Transkription (1870)

Als Ursprung des Rechtssprichworts gilt eine Ableitung aus einem Text des römischen Juristen Aemilius Macer.[1] In einem Gutachten Macers geht es um die Korrektur eines Rechenfehlers in einem Urteil. Der Jurist, der im 3. Jahrhundert lebte, schildert folgenden Sachverhalt: Der Titius habe dem Seius aus einem Anspruch 25 und aus einem anderen 50 geschuldet (die Einheiten sind nicht überliefert). Der Richter habe den Titius sodann irrtümlich zur Zahlung von 100 (statt 75) verurteilt. Macer antwortet darauf: „Item si calculi error in sententia esse dicatur, appellare necesse non est“, „Ebenso ist es nicht notwendig, Berufung einzulegen, wenn gesagt wird, dass in der Berechnung des Urteils ein Fehler vorliegt“. Er werde einfach berichtigt: „error computationis […] corrigitur.“ Die zwischen 230 und 235 n. Chr. entstandene Schrift De appelationibis libri II („Zwei Bücher über Berufungen“) von Macer, in der er diesen Sachverhalt und die Antwort formulierte, ist allerdings nicht direkt überliefert, sondern wird in den 533 n. Chr. erschienenen Digesten von Justinian I., einer von diesem römischen Kaiser veranlassten Rechtssammlung, referiert.[2] Dieser Text ist in der Handschrift Littera Florentina aus dem 6. Jahrhundert erhalten.

Ebenfalls auf Justinians Rechtssammlungen werden die Sprüche „Error calculi non nocet“, „Ein Rechenfehler schadet nicht“,[3] und „Falsa demonstratio non nocet“, „Eine falsche Bezeichnung schadet nicht“ zurückgeführt. Gemeinsam mit „Iudex non calculat“ verdeutlichen alle drei, dass solche Fehler unschädlich sind und ohne Appelation beseitigt werden können.[4]

Unklare Herkunft der Sentenz

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Obwohl die Rechtssprichwörter auf Texte des Römischen Rechts zurückgeführt werden, sind die Verkürzungen „Iudex non calculat“ und „Error calculi non nocet“ für die Zeit Justinians nicht belegt. Nur „Error calculi non nocet“ kommt im Spätmittelalter auf, etwa in einem Kommentar des aphorismenfreudigen Rechtsgelehrten Baldus de Ubaldis (1327–1400).[5] Dem Rechtshistoriker Theo Mayer-Maly zufolge stammten beide Sentenzen „zwar erst aus dem Mittelalter, entsprechen aber der Grundhaltung der antiken Quellen.“[6] Auch wird behauptet, „schon die alten Römer“ hätten „Iudex non calculat“ benutzt,[7] oder es handle sich um eine „althergebrachte[] Verfahrenvorschrift“.[8]

Doch die Forschung hat Herkunft und Entstehung von „Iudex von calculat“ bislang nicht geklärt. Nachweise über die Verwendung des Sprichworts vor 1850 sind bisher nicht veröffentlicht worden.[9] Auf einem Symposion 2017 trug der Jurist Uwe Wesel vor, in lateinischen, deutschen und englischen juristischen Zitatsammlungen und Quellenregistern noch bis ins frühe 20. Jahrhundert keine Belege gefunden zu haben, und dann nur im deutschen Sprachraum. Nach seinem Vortrag erhielt er Hinweise auf Funde in einem juristischen Kommentar von 1894 und in einer medizinischen Veröffentlichung von 1852, die Wesel in den 2019 erschienen Tagungsband aufnahm:[10]

Bild der bislang frühesten bekannten Zitierung von "iudex non calculat", aus einer Berliner medizinischen Fachzeitschrift von 1852
Bislang früheste bekannte Zitierung von "Iudex non calculat", Berlin 1852
  • 1852 leitete der Mediziner Joseph Hermann Schmidt eine Abhandlung über die Messung der Länge von Nabelschnüren mit der Bemerkung ein: „Iudex non calculat – vom Arzte möchte man dasselbe sagen“,[11] die bereits eine Bekanntheit der Sentenz aufzeigt.
  • 1894 führte Kammergerichtsrat Willibald Peters in der Beschreibung einer preußischen „Kalkulatur“, einer Rechnungsstelle, aus: „Die wesentlich altpreußische Einrichtung der ‚Kalkulatur‘ ist Ausfluß des – in seiner Allgemeinheit übrigens nicht zutreffenden – Satzes: ‚Iudex non calculat‘.“[12]

Kurz nach Evers wies ein weiterer preußischer Jurist den Satz zurück. Oberlandesgerichtsrat Hermann Meyer stellte 1898 in einer Buchbesprechung fest: „Woher eigentlich der sonderbare Satz kommt: Judex non calculat, ist mir nicht bekannt.“[13]

Verwendung in der Gegenwart

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Verbindung mit Zivilprozessordnungen

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Den Satz Iudex non calculat als Grund für die Berichtigung eines rechnerisch fehlerhaften Urteils – der sich also am historischen Vorbild in den Digesten orientiert – verbinden Fachautoren im deutschsprachigen Raum mit den Zivilprozessordnungen, in denen eine solche Berichtigung heute geregelt ist.[14] Für den nichtdeutschsprachigen Raum ist Literatur über einen solchen Zusammenhang nicht nachweisbar. Um die Paragrafen und Artikel zur Urteilsberichtigung in den Zivilprozessordnungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz aufzufinden, ist hier deren jüngste Geschichte und der aktuelle Stand zusammengestellt.

Bild mit einem Auszug aus dem heutigen §319 Zivilprozessordnung
Urteilsberichtigung (Auszug) in der deutschen Zivilprozessordnung, aktuell

Im deutschen Recht ist der „korrigible Urteilsmangel“[15] in § 319 ZPO enthalten. Satz 1 lautet: „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.“[16] Neben eigentlichen Rechenfehlern (so etwa beim Zugewinnanspruch oder beim Kaufkraftschwund) sind auch fehlerhafte Eingaben in ein Computerprogramm abgedeckt.[17]

Bild mit einem Auszug aus dem §290 der ersten deutschen Civilprozessordnung von 1877
Urteilsberichtigung (Auszug) nach der Civilprocessordnung von 1877

§ 319 beruht auf dem fast gleich lautenden § 290 der Civilprocessordnung des Deutschen Reichs (CPO) von 1877, die 1879 in Kraft trat[18] und als Teil der Reichsjustizgesetze die Unterschiede im Zivilprozessrecht der deutschen Bundesstaaten beseitigte. Durch Anpassungen zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 wurde § 290 zu § 319 CPO,[19] seit 1903 als ZPO.[20] Nach der Zeit des Nationalsozialismus wurde die ZPO in der Bundesrepublik Deutschland 1950 neu bekanntgemacht.[21] In der DDR galt die ZPO in ihrer Fassung vom Oktober 1933 bis zum Jahr 1975.[22] In beiden Systemen blieb die Urteilsberichtigung Teil des § 319. In der Neufassung der DDR vom 19. Juni 1975, die am 1. Januar 1976 in Kraft trat, fanden sich die Bestimmungen zur Urteilsberichtigung („Schreib- und Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten“) in § 82, Absatz 2.[23] Diese ZPO trat mit dem Zivilgesetzbuch der DDR zum 3. Oktober 1990 außer Kraft und wurde von der bundesdeutschen ZPO abgelöst. Seither gilt deren §319 wieder in ganz Deutschland.

Im österreichischen Recht lautet § 419 ZPO ähnlich.[24] In der Schweiz, wo die Berichtigung in Art. 334 ZPO enthalten ist, existierten vor Einführung dieser Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2011 nebeneinander 26 kantonale Prozessrechte.[25] Das Bundesgesetz für den Zivilprozess vor dem Bundesgericht[26] enthält in den Bestimmungen über das Urteil (Art. 71 f.) keine Regel für die Urteilsberichtigung. Art. 24 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts, Teil des Zivilgesetzbuches, nimmt den Gedanken auf: „Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen“,[27] auch wenn damit nicht Urteile gemeint sind.

Übertragene Bedeutung: Rechnen und Richten

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Neben der ursprünglichen Aussage, dass Rechenfehler ein Urteil nicht beeinträchtigen und reine Rechenarbeit im Urteil keine Rechtskraft erlangt,[28] haben sich weitere Bedeutungen von Iudex non calculat entwickelt: allgemein, dass sich Gerechtigkeit nicht durch Rechnen ermitteln lässt, sondern durch Wertung,[29] und konkret, dass der Richter nicht die Argumente zählt, sondern sie gewichtet und abwägt.[30] Gelegentlich wird die Parömie so verstanden, als habe ein Gericht nicht auch noch die wirtschaftlichen Folgen eines Urteils zu bedenken.[31] Im Sinne von „Wer Jurist ist, kann nicht rechnen“ dient die Wendung als ernst gemeinte[32] oder kalauerhafte[33] Anspielung auf eine Zahlenscheu von Juristen; von ihnen dürften keine mathematischen Interessen oder Fähigkeiten erwartet werden.

Tatsächlich verhalten sich Jura und Mathematik nicht, wie der Rechtsspruch suggeriert, antagonistisch, sondern weisen Ähnlichkeiten und Überschneidungen auf.[34] Statistik, Buchhaltung[35], die Bewertung von Daten und die Wahrscheinlichkeitsrechnung können bei der Würdigung von Argumenten bedeutsam sein.

„Iudex non calculat“ als Umschreibung für die Zahlenferne der Rechtswissenschaft ist kein allgemein beachteter Grundsatz. In den USA etwa ziehen Richter zur Entscheidungsfindung auch mathematische Theorien und Methoden, etwa die Spieltheorie, heran. Sie haben damit das Fachgebiet der Rechtsökonomik begründet.[36] Solche „quantitative Rechtswissenschaft“ fasst juristische Sachverhalte in Zahlen und ist damit Teil der empirischen Rechtswissenschaft, dem Gegenstück der – auch in Deutschland dominierenden – normativen Rechtswissenschaft.[37] In expliziter Abgrenzung zur Aussage Iudex non calculat kündigten die Rechtswissenschaftler Andreas M. Fleckner und Andreas Engert 2020 eine Lehrveranstaltung an der Humboldt-Universität zu Berlin an, um zu zeigen, wie der juristische Diskurs von quantitativen Elementen profitieren könnte.[38]

Rhetorische und dekorative Verwendungen

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Bild von einer Datenbankabfrage mit der Überschrift eines Aufsatzes mit dem Spruch "iudex non calculat" in der Überschrift, bei dem das non eingeklammert ist und hinter calculat ein Fragezeichen steht
„Iudex (non) calculat?“ Aussage mit Fragezeichen und eingeklammertem „non“ (2001), Datenbank-Abfrage

In der deutschsprachigen und nichtdeutschsprachigen Fachliteratur wird die Sentenz auch verwendet, wenn sie nicht im engeren Sinn Urteilsberichtigung, die Rechenfähigkeit von Juristen oder rechtswissenschaftliche Positionen diskutiert. Als Gemeinplatz benutzt oder abgetan wird „iudex non calculat“ – verwaschend auch mit Fragezeichen oder eingeklammertem „non“ – etwa bei Veröffentlichungen zur „mathematisierten Strafzumessung“,[39] zur Fristberechnung im Strafverfahren,[40] in der verhaltenstheoretischen Erörterung der Situation von Richtern angesichts von Massenklagen[41] oder bei der Streitwertfestlegung.[42] Im nichtdeutschen Sprachraum taucht der Satz in Überschriften von Veröffentlichungen auf, ohne im Text auch nur aufgegriffen zu werden, etwa bei umweltrechtlichen Versäumnissen in der EU,[43] zu Kosten der internationalen Strafgerichtsbarkeit[44], zur uneinheitlichen Berechnung von Bewährungszeiten in Belgien[45] oder zu Lizenzhonoraren bei der Standardisierung des Internets der Dinge.[46]

  • Falk Hess: Judex non calculat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, Band 2, s. v.
  • Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, S. 57–61, ISBN 978-3-16-156892-3

Einzelnachweise

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  1. Überblick: Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, S. 57–61
  2. Wissenschaftliche Zitierung: D. 49, 8, 1. – Digitalisat auf The Latin Library, abgerufen am 6. Juni 2024. – Jüngste Edition: Sergio Alessandri (Herausgeber): Aemilius Macer. De officio praesidis, Ad Legem XX hereditarum, De Re Militari, De appellationibus. „L'Erma“ di Bretschneider, Rom, Bristol CT 2020, S. 64, ISBN 978-88-913-2004-9 (= Scriptores ivris Romani, 7). Zum Wortlaut der Fragmente und zur Ausgabe Otto Lenels von 1889 S. 115–141, hier S. 129 f., besonders Anm. 102; zur Ableitung aus der Digestenstelle siehe Falk Hess: Judex non calculat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, Band 2, s. v.
  3. Im Codex Iustinianus, Zitierung: CJ 2, 5, 1 (Diokletian). Dort wird eine Weisung der gemeinsam herrschenden römischen Kaiser Diokletian und Maximian zitiert: „Errorem calculi ... veritati non afferre praeiudicum“, „Rechenfehler ... beeinträchtigen die rechtmäßige Urteilsfindung nicht.“ In: Codex Justinianus. Das Gesetzeswerk des römischen Zivilrechts. Vollständig ins Deutsche übertragen. Die Constitutionen des Corpus Iuris Civilis. Neu übersetzt von Rudolf Haller, Markgröningen 2018, online, abgerufen am 6. Juni 2024. Zur Abgrenzung von Macer siehe Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1021–1030, hier S. 1023 f.
  4. Falk Hess: Judex non calculat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage 2012, Band 2 s. v.
  5. Baldo degli Ubaldi: In primum, secundum, & tertium codicis libros commentaria, in einer Ausgabe Venedig 1568 S. 129 r., online, abgerufen am 6. Juni 2024
  6. Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1021–1030, hier S. 1023. Zuerst in Erik Jayme u. a. (Herausgeber): Festschrift für Hubert Niederländer. Heidelberg 1991, S. 98–105
  7. so Jörg Risse: Mathematik, Statistik und die Juristerei. In: NJW 2020, S. 2383-87. – Curt Gruneberg: Book Review, in: University of Kansas City Law Review, Band 18 (1949), S. 96, zitiert nach Otto Vervaart: Calculating the verdict or not?, in: Rechtsgeschiedenis Blog, 17. April 2024, online, abgerufen am 23. Juni 2024
  8. Friedrich Graf von Kanitz: Bilanzkunde für Juristen, 4. überarbeitete Auflage 2023, S. 1
  9. Otto Vervaart: Calculating the verdict or not?, in: Rechtsgeschiedenis Blog, 17. April 2024, online, abgerufen am 23. Juni 2024
  10. Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen 2019, S. 57–61, ISBN 978-3-16-156892-3
  11. Joseph Hermann Schmidt: Zur Lehre von der zu kurzen oder zu langen umschlungenen und vorgefallenen Nabelschnur. In: Annalen des Charité-Krankenhauses in Berlin und der übrigen königlichen medicinisch-chirurgischen Lehr- und Krankenanstalten zu Berlin, Band 2 (1852), S. 216, online
  12. Willibald Peters: Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Preußischen Amtsgerichte, Berlin 1894, S. 45, online, abgerufen am 23. Juni 2024
  13. Hermann Meyer, Besprechung von Hermann Müller: Die preussische Justizverwaltung. Eine systematische Darstelung der die administrativen Geschäfte der Justiz betreffenden Vorschriften, 4. Auflage Berlin 1892, in: Zeitschrift für deutschen Civilprocess, Band 8 (1898), S. 296, online, abgerufen am 14. Juni 2024
  14. So für Deutschland Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen 2019, S. 58, für Österreich Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Juristenlatein, 2. Auflage, Wien u. a. 2002, s. v. sowie Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1025, ferner für die Schweiz Karl Spühler (Herausgeber): Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Basler Kommentar, 3. Auflage Basel 2017, Art. 334, N9
  15. Kai Wolter: Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO, Waxmann, Münster u. a. 1999 (Diss. Münster 1999; = Internationale Hochschulschriften, Band 314)
  16. Zivilprozessordnung, § 319 Berichtigung des Urteils, online, abgerufen am 6. Juni 2024
  17. Christoph Thole (Bearbeiter): Kommentar zur Zivilprozessordnung (Stein/Jonas), Band 4, §§ 271-327, Tübingen 2018, S. 1118–1130, besonders S. 1121 f.
  18. Lothar von Seuffert, Civilprocessordnung für das Deutsche Reich, S. 250, Nördlingen 1879, online, abgerufen am 6. Juni 2024. – Hartmut Rensen (Bearbeiter): Zivilprozessordnung und Nebengesetze. Großkommentar (Wieczorek/Schütze). Band 5, §§ 300–354, 5. Auflage 2019 S. 200–215, hier S. 201
  19. RGBl.1898 Nr. 25, S. 469 vom 20. Mai 1898. Vgl. Bernhard Wieczorek, Rolf A. Schütze (Herausgeber): Zivilprozessordnung und Nebengesetze. Großkommentar. 5. Aufl. Berlin, Boston 2023, S. 201
  20. Herbert Roth: Entwicklung und Reformen der ZPO. In: Juristische Rundschau 2018 (4), S. 159, online, abgerufen am 14. August 2024
  21. Art. 9 Anl. 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. S. 455
  22. Ben Balkowski: Der Zivilprozess in der DDR von 1945 bis 1975 zwischen bürgerlicher Rechtstradition und Sozialismus. Hamburg 2000 (= Diss. Freiburg im Breisgau 1999, Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 59)
  23. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozessordnung - vom 19. Juni 1975. In Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 29 vom 11. Juli 1975, S. 533 ff., Digitalisat. Im Kommentar sind zwar Schreib-, aber keine Rechenfehler ausgeführt, vgl. Ministerium der Justiz (Herausgeber): Zivilprozeßrecht der DDR. Kommentar zur Zivilprozessordnung. Berlin 1987, S. 137
  24. Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivilprozessordnung, Fassung vom 18.08.2024, online, abgerufen am 18. August 2024
  25. Peter Forstmoser, Hans-Ueli Vogt: Einführung in das Recht. Bern 2008, S. 134
  26. Fedlex: Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, Stand vom 1. Juli 2023, online, abgerufen am 15. August 2023
  27. Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1021
  28. Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter. C. H. Beck, 7. Auflage München 2007, S. 114, ISBN 978 3406 5629 45, Leseprobe online, abgerufen am 6. Juni 2024. Ebenso Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Juristenlatein, 2. Auflage, Wien u. a. 2002, s. v.
  29. o. Vf.: Judex non calculat – Die Rechtsprechung zu Gegenstandswerten bei Widerruf von Verbraucherdarlehnsverträgen. In: Anwaltsgebühren Spezial. Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht, Heft 8+9/2016, S. 369, Leseprobe online, abgerufen am 6. Juni 2024
  30. so Michael Kleiber: Der grundrechtliche Schutz künftiger Generationen, Tübingen 2014, S. 101, ISBN 978-3-16-153051-7
  31. Friedrich Eberhard Schnapp: Juristenlatein – häppchenweise. In: JURA – Juristische Ausbildung, Dokumentenserver, S. 19, online, abgerufen am 6. Juni 2024
  32. Götz Schulze: Iudex non calculat?. In: Juristische Rundschau Nr. 2 (1996), S. 51 f., über eine Fristberechnung. - Helmut Schulz-Schaeffer: Iudex non calculat, in: JuristenZeitung Nr. 6 (1990) vom 16. März, S. 286 f., über die Berechnung einer Preissteigerung in einem BGH-Urteil von 1963
  33. Hanjo Hamann: Müssen Richter mit allem rechnen? Empirische Realitäten im Rechtssystem. Forschungsbericht 2016 des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, online, abgerufen am 19. Juni 2024. Zur gerichtlichen Überprüfung des Gerrymandering in den USA: Arthur Dyevre u. a.: Iudex calculat. Why constitutional Scholars Should Surmount their Allergy to Numbers. In: Verfassungsblog, 30. Oktober 2018, online, abgerufen am 19. Juni 2024
  34. Tanja Ihden: „Iudex non calculat“. Das Erfordernis „statistischer Belesenheit“ im (scheinbar) zahlen- und formelleeren Raum. In: AStA Wirtschafts- und Sozialstatistisches Archiv, Heft 3–4 (2019), S. 257–268, online, abgerufen am 19. Juni 2024. – Jörg Risse: Mathematik, Statistik und die Juristerei. In: NJW 2020, S. 2383-87. – Weitere Literatur bei Martin Riemer: Rechtswissenschaften und Mathematik – doch ähnlicher als gedacht? In: dr-riemer.de, Blogeintrag vom 24. Februar 2023, online, abgerufen am 18. Juni 2024
  35. Friedrich Graf von Kanitz: Bilanzkunde für Juristen, 4. überarbeitete Auflage 2023, S. 1–3
  36. Michael Schleich: Kosteneinsparpotenziale einer effizienteren Landesbauordnung. Springer Vieweg, Wiesbaden 2018, S. 54, ISBN 978-3-658-20865-3 (=Diss. Wuppertal 2017), Leseprobe online, abgerufen am 6. Juni 2018
  37. Corinna Coupette, Andreas M. Fleckner: Quantitative Rechtswissenschaft. Forschungsbericht 2017 des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht und öffentliche Finanzen, online, abgerufen am 18. Juni 2024
  38. Humboldt-Universität zu Berlin: Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2020, Juristische Fakultät, Berlin 2020, S. 20, online, abgerufen am 19. August 2020
  39. Wolfgang Köberer: Iudex non calculat. Über die Unmöglichkeit, Strafzumessung sozialwissenschaftlich-mathematisch zu rationalisieren. Lang, Frankfurt am Main 1996, ISBN 978-3-631-30277-4 (Diss. Frankfurt am Main 1995; = Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien, Band 49)
  40. Götz Schulze: Iudex non calculat? Zur Berechnung der Revisionsbgeründungsfrist nach §§ 345 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 StPO, in: JR 1996 Heft 1 S. 51–54
  41. Alexander Biard: Iudex non calculat? Judges and the Magnitude of Mass Litigation from a Behavioral Perspective. In: European Journal of Risk Regulation Band 6 (2015), Nr. 4, S. 597–612, DOI:10.2139/ssrn.2517882
  42. Michael Frey: Grundsätze der Streitwertbestimmung. Zürich 2017, S. 2 (= Diss. Zürich 2016), online, abgerufen am 21. August 2024
  43. Levente Borzsák: Punishing Member States or Influencing Their Behaviour or Iudex (non) calculat?. In: Journal of Environmental Law, Band 13 (2001), Nr. 2, S. 235 ff.
  44. Carl Peersman: Iudex Non Calculat. Experiences in Management of International Criminal Tribunals - Sierra Leone on a Shoestring?, in: Niels Blokker u. a. (Herausgeber): The Netherlands in Court. Essays in honour of Johan G. Lammers. Leiden 2006, S. 105–124, online, abgerufen am 21. August 2024
  45. Lars Breuls u. a.: Iudex non calculat? De bepaling van het strafrestant na herroeping van de voorwaardelijke invrijheidstelling. In: Panopticon, Band 38 (2017), Nr. 3, S. 162–178, online, abgerufen am 21. August 2024
  46. Rita Garcia-Bennett: Judicial Determination of FRAND Royalties: the English High Court’s Valuation in Unwired Planet v. Huawei. Moving Away from Mainstream Economic Valuation Approaches? Who Should Determine FRAND Royalties and How? Iudex non Calculat?, München 2020, in: MIPLC Master Thesis Series (2019/20), online, abgerufen am 21. August 2024