Landrat (Basel-Landschaft)

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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft ist das Kantonsparlament des Kantons Basel-Landschaft in der Schweiz. Ihm gehören 90 Mitglieder an. Er tritt in der Regel einmal alle zwei Wochen donnerstags im Regierungsgebäude in Liestal zur öffentlichen Sitzung zusammen.

Der Landrat trat das erste Mal am 28. Mai 1832 in Liestal zusammen.

Die erste Kantonsverfassung von 1832 gab in den Artikeln 40 bis 54 folgende Regelungen vor:[1]

Die Zahl der Mitglieder war zunächst nicht festgelegt, sondern durch eine Repräsentationszahl in der Kantonsverfassung definiert: «auf 500 Seelen ein Mitglied». Diese wurden zunächst in seinerzeit neun Wahlkreisen gewählt, 1833 in dreizehn Wahlkreisen, ab 1834 dann in zehn Wahlkreisen. Daraus ergab sich, dass der erste Landrat aus 45 Mitgliedern bestand.

Seinerzeit trat der Landrat einmal alle drei Monate zusammen. Ausserordentliche Tagungen waren möglich, wenn dies der Landratspräsident, die Regierung oder aber zwölf Landräte unter Angabe von Gründen verlangten. Um beschlussfähig zu sein, mussten drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wer ohne wichtige Gründe drei aufeinander folgende Sitzungen versäumte, verlor sein Landratsmandat. Des Weiteren galt eine Amtsdauer von sechs Jahren, jedoch mussten alle zwei Jahre ein Drittel aller Mitglieder sich der Wiederwahl stellen. In Abhängigkeit von der Entfernung zu ihrem Heimatort bezogen die Landräte seinerzeit Taggelder von 1, 2 oder 3 Franken.

Mit der zweiten Kantonsverfassung von 1838 ergaben sich folgende Änderungen:[2]

Die Repräsentationszahl wurde von 500 auf 600 erhöht. Zur Beschlussfähigkeit des Landrats reichte es nun aus, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder anwesend war. Die Amtsdauer der Landräte wurde nun auf einheitlich drei Jahre begrenzt, die Teilerneuerungswahlen durch Gesamterneuerungswahlen ersetzt.

1850 wurde die dritte Kantonsverfassung im Zuge der Bundesstaatsgründung verabschiedet.[3]

Mit dieser wurde die Repräsentationszahl abermals erhöht: «auf 800 Seelen ein Mitglied in den Landrat». Die Vergütungen wurden erhöht: in Abhängigkeit von der Entfernung zum Wohnort standen einem Landrat nun 1.50, 3, 4 oder 5 (neue) Schweizer Franken an Taggeldern zu. Zusätzlich gab es einmal im Jahr für den Präsidenten 200 Franken, für den Vizepräsidenten 100 Franken.

Durch die vierte Kantonsverfassung von 1863 ergaben sich geringfügige Veränderungen.[4]

Es blieb bei der Repräsentationszahl von 800, jedoch mit dem Zusatz «und auf eine Bruchzahl über 400 Seelen». Der Mandatsanspruch eines Wahlkreises wurde von nun an nicht mehr abgerundet, sondern standardgerundet. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, den Landrat vorzeitig neu zu wählen, wenn dies von 1500 Stimmbürgern zunächst verlangt und dann von der Mehrheit per Volksabstimmung beschlossen wurde. Die Vergütung blieb unverändert, doch sollten nun auch die Reisekosten bei Benutzung von Post oder Eisenbahn berücksichtigt werden.

Die fünfte Kantonsverfassung von 1892, welche in vielen Bereichen stark überarbeitet wurde, machte keine Vorgaben mehr zur Legislaturperiode des Landrates.[5] Auch darüber, in welchen zeitlichen Abständen der Landrat zusammentreten soll, wurden keine Vorgaben mehr gemacht. Ebenso wurden auch die Vergütungsansprüche aus der Verfassung gestrichen. All dies sollte künftig per Gesetz geregelt werden. Die Repräsentationszahl von 800 blieb zunächst noch bestehen. Per Volksentscheid im Jahre 1926 wurde dann erstmals die Zahl an Landratsmitgliedern auf 80 festgeschrieben. Im Jahre 1981 wurde diese Zahl auf 84 erhöht.

Neu bestand nun auch die Möglichkeit, dass 1500 Stimmbürger eine Gesetzesinitiative (Volksbegehren) starteten. Der Landrat musste sich dann mit dem Erlass eines neuen Gesetzes oder der Überarbeitung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes befassen. Wurde innerhalb von zwei Monaten vom Landrat kein entsprechender Beschluss verabschiedet, kam es zu einer Volksabstimmung über die Initiative. 1969 wurde diese Frist von zwei Monaten auf sechs Monate erhöht und zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass der Landrat einen Gegenvorschlag ausarbeitete.

Durch die 1984 verabschiedete und bis heute gültige sechste Kantonsverfassung gab es folgende Änderungen:[6]

Die Zahl der Mandate wurde auf die heutige Zahl von 90 festgeschrieben. Die Amtsperiode wurde wieder in die Verfassung aufgenommen und nun auf vier Jahre festgelegt. Für Landratsmitglieder galt zunächst auch eine Beschränkung auf drei Amtsperioden. 1989 wurde dies auf vier Amtsperioden verlängert. Ein Volksbegehren musste nunmehr innerhalb von zwei Jahren bearbeitet werden, um dann gegebenenfalls der Abstimmung vorgelegt zu werden. Seit 2002 gilt jedoch, dass ein formuliertes Begehren – im Gegensatz zu einem unformulierten – nun innerhalb von 18 Monaten zur Volksabstimmung vorgelegt werden muss.

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie von 2020 mussten die Sitzungen des Landrates unter Schutzmassnahmen durchgeführt werden. So bedingte der notwendige Abstand zwischen den Teilnehmern einen deutlich grösseren Sitzungssaal. So wurden Sitzungen im Congress Center Basel abgehalten. Der Basler Grossrat entschied sich zu derselben Lösung.

Als Legislative erlässt das Kantonsparlament Gesetze, die dem Volk zur Genehmigung oder Ablehnung unterbreitet werden müssen, wenn nicht mindestens 80 % der Landräte der Gesetzesvorlage zugestimmt haben. Zudem kontrolliert und überwacht es die Arbeit der Regierung.

Der Landrat versammelt sich in der Regel zwei Mal im Monat (ausser Juli und August) donnerstags im Liestaler Regierungsgebäude zu seinen Sitzungen. Diese sind öffentlich.

Gemäss §§ 61 ff. der Kantonsverfassung sind die Aufgaben und Kompetenzen des Landrats die folgenden:

  • Er erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form von Gesetzen. Ausführende Bestimmungen erlässt er in Form von Dekreten, sofern er durch das Gesetz dazu ermächtigt worden ist.
  • Er genehmigt die der Volksabstimmung unterliegenden Staatsverträge sowie die übrigen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
  • Er genehmigt die grundlegenden Pläne der kantonalen Tätigkeit, insbesondere das Regierungsprogramm und den Finanzplan. Er erlässt die kantonalen Richtpläne.
  • Er beschliesst – unter Vorbehalt des Finanzreferendums – neue Ausgaben und setzt im Rahmen des Finanzplans den jährlichen Voranschlag fest.
  • Er verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer.
  • Er wählt die kantonalen Gerichte, die Staatsanwälte, den Finanzkontrolleur, den Ombudsmann, den Landschreiber und die eidgenössischen Geschworenen.
  • Er regelt die vom Kanton auszurichtenden Besoldungen und übt weitere Rechte aus, die ihm durch das Gesetz gegeben werden.

Wie alle anderen Parlamente der Schweiz (inklusive der beiden Bundeskammern National- und Ständerat) ist auch der Landrat ein Milizparlament. Dieses System soll sicherstellen, dass die Parlamentarier eine engere Realitäts- und Volksbindung haben als in den Berufsparlamenten. Kritiker sehen jedoch darin die Gefahr der zeitlichen und fachlichen Überforderung.

Wie oben erwähnt, sind Beschlüsse des Landrats dem Volk zur Abstimmung vorzulegen, wenn sie nicht von mindestens 80 % der Landräte abgesegnet wurden. Beschlüsse sind unter anderem auch dann vom Volk abzusegnen, wenn es sich um Verfassungsänderungen oder Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt handelt (obligatorisches Referendum, Art. 30 Kantonsverfassung).

Gegen Gesetzesbeschlüsse, Ausgabenbeschlüsse über mehr als 500'000 Franken einmalig oder 50'000 Franken jährlich wiederkehrend und anderes kann das fakultative Referendum erhoben werden. Hierzu ist die Unterstützung durch 1500 Stimmberechtigte nötig, welche dies innerhalb von acht Wochen nach Publikation des Beschlusses kundtun müssen (Art. 31 Kantonsverfassung).

Der Landrat kann per Volksinitiative zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen aufgefordert werden, wenn dies von 1500 Stimmberechtigten als formuliertes oder nichtformuliertes Begehren verlangt wird.

Parteiengeschichte

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Nach der Kantonsgründung im Jahr 1833 bildeten sich zwei eher lose organisierte politische Gruppierungen heraus, die zumeist regierende «Ordnungspartei» und die oppositionelle, weiter links orientierte «Bewegungspartei». Lediglich von 1854 bis 1857 und 1863–1866 errang die Bewegungspartei, die sich der Demokratischen Bewegung angeschlossen hatte, die Mehrheit. Ab 1873 vereinigten sich beide Gruppierungen vorübergehend im freisinnig geprägten Schweizerischen Volksverein.[7] Ab den 1870er Jahren entstanden zudem katholische Vereine (siehe Kulturkampf in der Schweiz) und ab den 1880er Jahren Grütlivereine. 1892 entstand der Bauern- und Arbeiterbund. Ab den 1890ern geriet die Landratsmehrheit mit der konservativeren Regierung zunehmend in Konflikt. Aus dem Umfeld der Landratspartei, nun auch wieder Bewegungspartei genannt, wurde 1905 mit der «Jungfreisinnigen Partei» die erste moderne Partei gegründet (ab 1908 Freisinnige Volkspartei). Zusammen mit den Katholiken und den Arbeitern bildete sie die «Demokratische Fortschrittsfraktion». Die Regierungspartei organisierte sich daraufhin ab 1910 in der «Demokratisch-volkswirtschaftlichen Vereinigung».

Die Arbeiter- und Grütlivereine nannten sich ab 1913 Sozialdemokratische Partei (SP), wobei sich zwischen 1916 und 1925 gemässigte Grütlianer von der SP abspalteten. Auf der linken Seite wiederum spaltete sich die Kommunistische Partei (ab 1944 Partei der Arbeit) ab. Ebenfalls 1913 formierten die katholischen Vereine die Katholische Volkspartei (ab 1961 Christlich-soziale Volkspartei, ab 1970 Christlichdemokratische Volkspartei).[8] Die Freisinnige Volkspartei und die Demokratisch-volkswirtschaftliche Vereinigung schlossen sich 1919 zur Demokratischen Fortschrittspartei zusammen (ab 1927 Freisinnig-Demokratische Partei). Trotz der Einführung des Proporzwahlrechts 1919 konnte die Demokratische Fortschrittspartei zunächst die absolute Mehrheit verteidigen, verlor sie jedoch ab 1926 aufgrund der Abspaltung von Bauern- und Mitteparteien.[7][9] Die Evangelische Volkspartei (EVP) wurde 1921 gegründet und vereinigte sich 1938 mit der Freiwirtschaftsbewegung zum «Bund für wirtschaftlichen Aufbau». 1925 entstand die Bauernpartei (ab 1953 Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei, ab 1976 Schweizerische Volkspartei), die anfangs teils mit der FDP gemeinsame Listen stellte.[10] Weitere regionale Bauernparteien und die Bauernheimatbewegung schlossen sich 1945 mit den übrigen Mitteparteien (Bund für wirtschaftlichen Aufbau, Landesring der Unabhängigen (LdU), Freie Demokratische Vereinigung) zur Demokratischen Partei zusammen. Ab 1950 spaltete sich jedoch der freiwirtschaftliche Flügel wieder zur Freien Politischen Vereinigung ab, auch die EVP und der LdU traten später wieder eigenständig auf.[11]

Die 1974 gegründeten Progressiven Organisationen Baselland gingen später in den Grünen auf. Ebenfalls bis heute im Landrat vertreten sind die 2007 gegründeten Grünliberalen. Nur vorübergehend in Erscheinung getreten sind ansonsten die Aktion Kanton Basel, deren Ziel die 1969 an der Urne gescheiterte Fusion der beiden Kantonsteile war, die rechtspopulistische Nationale Aktion (später Schweizer Demokraten), die Liberale Partei und die Bürgerlich-Demokratische Partei.

Wahlergebnisse seit 1917

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Sitzverteilung 2023
12
20
6
4
10
17
21
12 20 10 17 21 
Insgesamt 90 Sitze

Nachfolgend sind die Sitzverteilungen seit 1917 dargestellt.[12][13][14][15][16][17][18][19][20]

Der Landrat besteht aus 90 Mitgliedern.[21]
Diese werden nach dem Proporzsystem in vier Wahlregionen und zwölf Wahlkreisen alle vier Jahre gewählt, die letzten Wahlen waren am 12. Februar 2023.[22]

Die Verteilung der 90 Abgeordneten auf die zwölf Wahlkreise berechnet sich nach der Anzahl stimmberechtigter Bürger eines jeden Wahlkreises; jeder Wahlkreis entsendet jedoch mindestens 6 Abgeordnete in den Landrat.[23]

Es gilt zudem eine Beschränkung auf vier Amtsperioden, also maximal 16 Jahre.

Die Mitglieder des Landrates werden für Amt wie folgt entschädigt:

  • 4400 Franken jährlicher Grundbetrag
  • 50 Franken Sitzungsgeld pro Stunde
  • Wegentschädigung von 70 Rappen pro Kilometer oder in Höhe des Jahresabonnements des TNW.[24]

Zudem müssen sie ihre Interessenverbindungen offenlegen. Die Teilnahme an Sitzungen ist Pflicht. Jedoch gibt es keinen ausdrücklichen Verlust des Mandates mehr, sollte man drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleiben – wie dies noch in früheren Zeiten der Fall war. Die aktuelle Legislaturperiode dauert vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2023.

Nachfolgend die Mitglieder der aktuellen Legislaturperiode:[25]

Stand: 24. September 2022

Name Partei Wohnort Jahrgang Wahljahr Funktion
Simone Abt SP Bottmingen 1964 2015 Mitglied
Stephan Ackermann Grüne Pratteln 1973 2018 Fraktionspräsident (Grüne/EVP)
Marco Agostini Grüne Pfeffingen 1964 2019 Mitglied
Jacqueline Bader Rüedii FDP Reinach 1970 2018 Mitglied
Rahel Bänziger Grüne Binningen 1966 2010 Mitglied
Alain Bai FDP.Die Liberalen Muttenz 1993 2022 Mitglied
Andreas Bammatter SP Allschwil 1960 2011 Mitglied
Anita Biedert SVP Muttenz 1953 2017 Mitglied
Rolf Blatter FDP.Die Liberalen Aesch 1962 2015 Mitglied
Roger Boerlin SP Muttenz 1953 2019 Mitglied
Patricia Bräutigam Die Mitte Binningen 1993 2019 Mitglied
Peter Brodbeck SVP Arlesheim 1950 2007 Mitglied
Markus Brunner SVP Muttenz 1969 2019 Mitglied
Roman Brunner SP Birsfelden 1980 2015 Fraktionspräsident (SP)
Michael Bürgin Grüne Bennwil 1969 2022 Mitglied
Stephan Burgunder FDP.Die Liberalen Pratteln 1975 2019 Mitglied
Thomas Buser EVP Muttenz 1960 2021 Mitglied
Linard Candreia SP Laufen 1957 2015 Mitglied
Tania Cucè SP Lausen 1989 2019 Mitglied
Martin Dätwyler FDP.Die Liberalen Laufen 1969 2019 Mitglied
Michel Degen SVP Liedertswil 1975 2017 Mitglied
Stefan Degen FDP.Die Liberalen Gelterkinden 1981 2018 Mitglied
Fredy Dinkel Grüne Ziefen 1957 2021 Mitglied
Markus Dudler Die Mitte Arlesheim 1981 2015 Mitglied
Andreas Dürr FDP.Die Liberalen Biel-Benken 1962 2012 Fraktionspräsident (FDP)
Erika Eichenberger Grüne Liestal 1961 2018 Mitglied
Dieter Epple SVP Liestal 1955 2011 Mitglied
Erhart Dominique SVP Oberwil 1963 2019 Mitglied
Thomas Eugster FDP.Die Liberalen Liestal 1970 2015 Mitglied
Christine Frey FDP.Die Liberalen Münchenstein 1967 2015 Mitglied
Markus Graf SVP Maisprach 1970 2015 Mitglied
Laura Grazioli Grüne Sissach 1985 2019 Mitglied
Anna-Tina Groelly Grüne Gelterkinden 1989 2019 Mitglied
Christoph Hänggi SP Therwil 1960 2009 Mitglied
Peter Hartmann Grüne Muttenz 1970 2019 2. Vizepräsident
Andrea Heger EVP Hölstein 1974 2015 Mitglied
Werner Hotz EVP Allschwil 1964 2016 Mitglied
Ermando Imondi SVP Zwingen 1962 2019 Mitglied
Sven Inäbnit FDP.Die Liberalen Binningen 1964 2013 Mitglied
Ronja Jansen SP Frenkendorf 1995 2022 Mitglied
Désirée Jaun SP Birsfelden 1987 2018 Mitglied
Christina Rita Jeanneret-Gris-Iseli FDP.Die Liberalen Oberwil 1957 2019 Mitglied
Katrin Joos Reimer Grüne Reinach 1959 2022 Mitglied
Martin Karrer SVP Pfeffingen 1967 2015 Mitglied
Andrea Kaufmann FDP.Die Liberalen Waldenburg 1977 2015 Mitglied
Urs Kaufmann SP Frenkendorf 1961 2015 Mitglied
Felix Keller Die Mitte Allschwil 1956 2009 Mitglied
Jan Kirchmayr SP Aesch 1993 2016 Mitglied
Julia Kirchmayr-Gosteli Grüne Aesch 1967 2019 Mitglied
Adil Koller SP Münchenstein 1993 2017 Mitglied
Yves Krebs GLP Oberwil 1980 2019 Mitglied
Heinz Lerf FDP.Die Liberalen Liestal 1956 2015 Mitglied
Miriam Locher SP Münchenstein 1982 2014 Mitglied
Bianca Maag-Streit SP Reinach 1953 2011 Mitglied
Caroline Mall SVP Reinach 1967 2011 Mitglied
Markus Meier SVP Ormalingen 1961 2013 Mitglied
Pascale Meschberger SP Liestal 1974 2019 Mitglied
Franz Meyer Die Mitte Grellingen 1962 2010 Mitglied
Lucia Mikeler Knaack SP Bottmingen 1958 2015 Landratspräsidentin
Thomas Noack SP Bubendorf 1961 2018 Mitglied
Simon Oberbeck Die Mitte Birsfelden 1983 2015 Fraktionspräsident (Mitte/GLP)
Peter Riebli SVP Buckten 1956 2015 Fraktionspräsident (SVP)
Matthias Ritter SVP Diegten 1955 2015 Mitglied
Urs Roth SP Niederdorf 1960 2019 Mitglied
Pascal Ryf Die Mitte Oberwil 1979 2015 1. Vizepräsident
Saskia Schenker FDP.Die Liberalen Itingen 1979 2015 Mitglied
Marc Scherrer Die Mitte Laufen 1986 2015 Mitglied
Marc Schinzel FDP.Die Liberalen Binningen 1963 2015 Mitglied
Urs Schneider SVP Pratteln 1974 2016 Mitglied
Ernst Schürch SP Rünenberg 1964 2019 Mitglied
Florian Spiegel SVP Allschwil 1989 2019 Mitglied
Regula Steinemann GLP Füllinsdorf 1980 2015 Mitglied
Lotti Stokar Grüne Oberwil 1955 2010 Mitglied
Susanne Strub SVP Häfelfingen 1966 2010 Mitglied
Sandra Strüby-Schaub SP Buckten 1971 2016 Mitglied
Balz Stückelberger FDP.Die Liberalen Arlesheim 1972 2011 Mitglied
Andi Trüssel SVP Frenkendorf 1952 2013 Mitglied
Reto Tschudin SVP Lausen 1984 2015 Mitglied
Robert Vogt FDP.Die Liberalen Allschwil 1961 2021 Mitglied
Béatrix von Sury d’Aspremont Die Mitte Reinach 1961 2017 Mitglied
Regula Waldner Grüne Wenslingen 1966 2019 Mitglied
Hanspeter Weibel SVP Bottmingen 1953 2010 Mitglied
Christina Wicker-Hägeli GLP Reinach 1960 2019 Mitglied
Etienne Winter SP Allschwil 1993 2019 Mitglied
Irene Wolf EVP Füllinsdorf 1959 2019 Mitglied
Jacqueline Wunderer SVP Röschenz 1964 2014 Mitglied
Ursula Wyss SP Oberwil 1955 2019 Mitglied
Karl-Heinz Zeller Grüne Arlesheim 1960 2019 Mitglied
Marcel Zimmermann Die Mitte Tenniken 1967 2022 Mitglied
Samuel Zimmermann SVP Oberwil 1959 2019 Mitglied

Die 90 Mitglieder des Landrats werden in den zwölf Wahlkreisen per Listenwahl bestimmt. Die Grösse der Wahlkreise orientiert sich an den Gemeindegrenzen. Welche Gemeinde zu welchem Wahlkreis gehört, ist in den Artikeln 47 bis 49 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) festgelegt.[26]

Wahlkreis zugehörige Gemeinden
Allschwil Allschwil, Schönenbuch
Binningen Binningen, Bottmingen
Oberwil Biel-Benken, Ettingen, Oberwil, Therwil
Laufen Blauen, Brislach, Burg, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen
Münchenstein Arlesheim, Münchenstein
Muttenz Birsfelden, Muttenz
Reinach Aesch, Pfeffingen, Reinach
Liestal Bubendorf, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg, Ziefen
Pratteln Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Pratteln
Gelterkinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen, Zeglingen
Sissach Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg, Zunzgen
Waldenburg Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten, Waldenburg

Die zwölf Wahlkreise sind des Weiteren wie folgt zu Regionen zusammengefasst und innerhalb einer Region miteinander verbunden (Art. 40 GpR):

Region Wahlkreise
1 Allschwil, Binningen, Oberwil
2 Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach
3 Liestal, Pratteln
4 Gelterkinden, Sissach, Waldenburg

Zuteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise

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Das Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft (GpR) bestimmt in Art. 49 Abs. 1, dass die Zahl der Stimmberechtigten über die Anzahl der Mandate eines jeden Wahlkreises entscheidet – und nicht, wie sonst üblich, die Zahl der Einwohner. Jeder Wahlkreis entsendet aber mindestens sechs Abgeordnete (Art. 49 Abs. 2).

Die Zuteilung geschieht analog dem Hare/Niemeyer-Verfahren.

Es wird zunächst die erste Verteilzahl bestimmt als aufgerundeter Quotient aus Anzahl aller Stimmberechtigten und der Anzahl der Gesamtmandate des Kantons. Dafür wird die Zahl der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt der letzten Abstimmung herangezogen, die mindestens sechs Monate vor dem angesetzten Wahltermin stattgefunden hat. Im Falle der 2023 stattfindenden Landratswahlen wurde auf die Daten der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 zurückgegriffen.

Die Zahl der Stimmberechtigten in jedem Wahlkreis wird nun durch die erste Verteilzahl geteilt und abgerundet. Wahlkreise, denen auf diese Weise weniger als sechs Mandate zustehen, erhalten sechs Mandate und sind vom weiteren Verteilungsprozedere ausgeschlossen. In einem nächsten Schritt wird aus der Anzahl der Stimmberechtigten der verbliebenen Wahlkreise und der noch verbliebenen zu verteilenden Mandate eine zweite Verteilzahl als aufgerundeter Quotient gebildet. Nun wird die Zahl der Stimmberechtigten der verbliebenen Wahlkreise durch diese zweite Verteilzahl dividiert. Die so erhaltenen Quotienten stellen mit ihrem ganzzahligen Anteil den jeweiligen vorläufigen Sitzanspruch eines Wahlkreises dar. Noch verbliebene zu verteilende Mandate werden nun nach der Grösse der Bruchteilsansprüche (gemäss Hare/Niemeyer-Verfahren) vergeben.

Von 2007 bis 2022 gab es keine Veränderungen. Bei der Neuberechnung anhand der Anzahl der Stimmberechtigten vom 15. Mai 2022 ergab sich nun eine Veränderung für die Wahlkreise Oberwil, Münchenstein, Muttenz und Sissach.

Wahlkreis Mandate bis 2022 Mandate ab 2023
Allschwil 7 7
Binningen 7 7
Oberwil 9 10
Laufen 6 6
Münchenstein 7 6
Muttenz 9 8
Reinach 10 10
Liestal 9 9
Pratteln 8 8
Gelterkinden 6 6
Sissach 6 7
Waldenburg 6 6

In jedem Wahlkreis reichen die antretenden Parteien Listen ein, die maximal so viele Kandidaten aufweisen, wie der Wahlkreis Abgeordnete entsenden kann.

Die Zahl der Stimmen, die ein Stimmberechtigter vergeben kann, ist identisch mit der Anzahl der zu vergebenden Mandate seines Wahlkreises. Sie liegt also je nach Wahlkreis zwischen sechs und zehn.

Der Stimmbürger kann die Liste einer Partei unverändert einlegen. Er gibt damit all seine Stimmen dieser Partei. Der Stimmbürger kann in der Liste einer Partei einzelne Kandidaten streichen und durch andere Kandidaten derselben Partei oder auch einer anderen Partei ersetzen (Panaschieren). Er kann aber den Namen eines Kandidaten maximal zweimal auf eine Liste setzen (Kumulieren). Ebenso kann er auf der Liste einer Partei den Parteinamen aus dem Listenkopf streichen und durch einen anderen Parteinamen ersetzen (siehe Art. 38 GpR). Es besteht auch die Möglichkeit, die sogenannte freie Liste mit ausgewählten Kandidaten aller anderen Parteien auszufüllen und in den Listenkopf einen Parteinamen zu setzen.

Für die Ermittlung des Wahlergebnisses werden zunächst die Parteienstimmen zusammengezählt (Art. 39 GpR). Diese setzen sich zusammen aus Personenstimmen für die Kandidaten der einzelnen Parteien und leeren Stimmen, die durch leer gelassene Listenplätze entstehen.

Die Wählerstimmen entfalten ihre Wirkung nur innerhalb einer Region. Die Regionen sind also für sich abgeschlossene Wahlgebiete.

Die Mandatsvergabe ist ein sehr komplizierter zweiteiliger Vorgang. Er besteht zunächst aus der Oberverteilung von Parteimandaten getrennt in jeder der vier Regionen. Der zweite Schritt ist der Unterverteilung der Mandate innerhalb jeder Region auf die verbundenen Wahlkreise und die jeweiligen Parteien.

In einem ersten Schritt werden zunächst sämtliche Parteienstimmen für jeden Wahlkreis zusammengestellt (Art. 39 Abs. 1 GpR). Für die Wahl am 27. März 2011 ergaben sich folgende Zahlen:

Parteienstimmen der Wahlkreise
Wahlkreis Mandate
gesamt
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
Allschwil 7 5'427 8'003 5'912 1'551 4'346 4'082 1'604 0 0
Binningen 7 7'375 7'292 8'180 1'782 3'151 4'353 2'810 1'580 0
Oberwil 9 10'184 12'759 13'070 1'813 9'455 10'767 1'804 3'459 0
Laufen 6 3'562 4'597 7'362 294 6'718 1'612 549 1'026 376
Münchenstein 7 5'715 7'818 5'074 727 3'179 5'280 2'448 1'362 770
Muttenz 9 5'353 16'324 10'673 4'022 5'812 6'508 1'568 2'465 1'184
Reinach 10 9'410 13'537 15'951 2'136 10'639 7'728 2'000 5'006 1'068
Liestal 9 8'658 12'381 14'471 5'055 2'383 8'374 4'682 3'833 1'172
Pratteln 8 6'808 9'920 10'974 1'412 1'592 5'572 2'403 2'186 1'654
Gelterkinden 6 2'800 5'316 8'688 1'482 0 4'410 535 1'177 0
Sissach 6 5'528 6'000 7'618 1'552 0 5'797 663 2'378 0
Waldenburg 6 3'013 4'745 7'905 1'618 0 2'606 1'139 2'743 0

Da die Zahl der Stimmen, die ein Wähler abgeben kann, von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedlich ist, muss als Nächstes aus der Stimmenanzahl die Parteiwählerzahl ermittelt werden. Dazu werden die Parteienstimmen durch die Anzahl der Mandate des jeweiligen Wahlkreises geteilt (Art. 40 Abs. 2 GpR). Die abgerundeten Ergebnisse ergeben die Parteiwählerzahlen.

Parteiwählerzahlen der Wahlkreise
Wahlkreis FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
Allschwil 775 1143 844 221 620 583 229 0 0
Binningen 1053 1041 1168 254 450 621 401 225 0
Oberwil 1131 1417 1452 201 1050 1196 200 384 0
Laufen 593 766 1227 49 1119 268 91 171 62
Münchenstein 816 1116 724 103 454 754 349 194 62
Muttenz 594 18313 1185 446 645 723 174 273 131
Reinach 941 1353 1595 213 1063 772 200 500 106
Liestal 962 1375 1607 561 264 930 520 425 130
Pratteln 851 1240 1371 176 199 696 300 273 206
Gelterkinden 466 886 1448 247 0 735 89 196 0
Sissach 921 1000 1269 258 0 966 110 369 0
Waldenburg 502 790 1317 269 0 434 189 457 0

In jeder Region werden nun die Parteiwählerzahlen der betreffenden Wahlkreise addiert. Als Nächstes wird jeweils durch die entsprechende 1. Wahlzahl geteilt und abgerundet. Es ergibt sich eine erste Anzahl an Mandaten einer jeden Partei pro Region. Jedoch können noch nicht alle Mandate verteilt werden.

Vorläufige Mandatszahl
Region (mit Wahlkreisen) FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD zugeteilte
Mandate
Rest-
mandate
1 (Allschwil, Binningen, Oberwil) 4 5 4 0 3 3 1 0 0 20 3
2 (Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) 4 7 7 1 4 3 1 1 0 28 4
3 (Liestal, Pratteln) 2 3 4 1 0 2 1 1 0 14 3
4 (Gelterkinden, Sissach, Waldenburg) 2 3 5 1 0 3 0 1 0 15 3

Für die noch zu verteilenden Restmandate schreibt das Gesetz über die politischen Rechte Folgendes vor: die Wählerzahlen jeder Partei durch die Zahl bereits zugeteilter Mandate plus eins teilen und das erste Restmandat jener Partei mit dem grössten Quotienten zuteilen. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Mandate verteilt sind.

Aus Platzgründen wird dies hier nur am Beispiel der Region 2 erläutert:

Restmandatsverteilung
Region 2
(Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach)
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD Summe
Mandate
Rest-
mandate
Wählerzahlen 2944 5048 4731 811 3281 2517 814 1138 409
bereits zugeteilte Mandate 4 7 7 1 4 3 1 0 1 28 4
Quotient 589 631 591 406 656 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 7 7 1 5 3 1 1 0 29 3
Quotient 589 631 591 406 547 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 7 1 5 3 1 1 0 30 2
Quotient 589 561 591 406 547 629 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 7 1 5 4 1 1 0 31 1
Quotient 589 561 591 406 547 503 407 569 409
bereits zugeteilte Mandate 4 8 8 1 5 4 1 1 0 32 0
definitive Zuteilung der Mandate 4 8 8 1 5 4 1 1 0

Nach dem gleichen Verfahren ergibt sich dann für alle vier Regionen folgende Mandatsverteilung:

Definitive Mandatszahl
Region (mit Wahlkreisen) FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP SD
1 (Allschwil, Binningen, Oberwil) 4 5 5 1 3 3 1 1 0
2 (Laufen, Münchenstein, Muttenz, Reinach) 4 8 8 1 5 4 1 1 0
3 (Liestal, Pratteln) 3 4 5 1 0 2 1 1 0
4 (Gelterkinden, Sissach, Waldenburg) 3 4 6 1 0 3 0 1 0
Summe 14 21 24 4 8 12 3 4 0

Damit ist die Oberverteilung abgeschlossen. Die in der Summenzeile aufgeführten Zahlen geben nun an, mit wie vielen Mandaten die einzelnen Parteien im neu gewählten Landrat vertreten sein werden.

Unterverteilung

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Bei der Unterverteilung geht es nun darum, die Sitzansprüche der Parteien in den Regionen so auf die unterverbundenen Wahlkreise zu verteilen, dass ein dem Stimmenergebnis eines jeden Wahlkreises möglichst konformes Ergebnis entsteht. Andererseits dürfen jedoch auch nicht mehr Sitze auf einen Wahlkreis vergeben werden, als diesem laut Gesetz zustehen.

Für jede Region muss die Unterverteilung separat durchgeführt werden. In einem ersten Schritt werden zunächst die Wählerzahlen der Parteien einer Region durch die jeweiligen Sitzansprüche geteilt. Der Quotient wird aufgerundet. Das Ergebnis ist die sogenannte zweite Wahlzahl (Art. 41 Abs. 1 GpR). Aufgrund dessen, dass die SD in keiner Region vertreten sein wird, wird sie in den folgenden Tabellen nicht mehr aufgeführt.

Region 1
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP
Wählerzahl 2959 3601 3464 676 2120 2400 830 609
Sitzansprüche 4 5 5 1 3 3 1 1
Quotient 739,75 720,2 692,8 676 700,67 800 830 609
2. Wahlzahl 740 721 693 676 701 800 830 609

Art 41 Abs. 2 GpR schreibt nun vor, dass jede Partei in jedem Wahlkreis so viele Mandate erhält, wie die zweite Wahlzahl vollständig in der Wählerzahl enthalten ist.
Restmandate gehen an jene Wahlkreisparteien, die bei der Teilung ihrer Wählerzahlen durch die zweite Wahlzahl die grössten Bruchzahlen aufweisen.
Hierbei müssen jedes Mal zwei Sachverhalte geprüft werden:

  • Ist ein zu vergebendes Restmandat noch mit dem Sitzanspruch einer Partei in der Region vereinbar?
  • Ist im betreffenden Wahlkreis noch ein freies Mandate vorhanden?
  • Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, wird das Mandat vergeben.
  • Sind beide Bedingungen nicht erfüllt, wird das Mandat nicht vergeben.

Dieses Verfahren läuft so lange, bis alle Mandate verteilt sind.

In der folgenden Tabelle sind alle Mandate, welche die Zuteilungsbedingungen erfüllen, blau hinterlegt; jene, welche die Bedingungen nicht erfüllen, sind rot hinterlegt.

Region 1 Allschwil Binningen Oberwil
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP Rest-Summe
Wählerzahl 775 1143 844 221 620 583 229 0 1053 1041 1168 254 450 621 401 225 1131 1417 1452 201 1050 1196 200 384
2. Wahlzahl 740 721 693 676 707 800 830 609 740 721 693 676 707 800 830 609 740 721 693 676 707 800 830 609
Quotient 1,047 1,585 1,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0 1,423 1,444 1,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 1,528 1,965 2,095 0,297 1,485 1,495 0,241 0,631
vorläufige Mandate 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1 2 0 1 1 0 0
Restmandate 4 4 3
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
1. Restmandat 4 4 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
2. Restmandat 1 3 4 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
3. Restmandat 1 3 1 3 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
4. Restmandat  1 1 1 2 1 3 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
5. Restmandat  2 1 1 2 1 1 2 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
6. Restmandat  3 1 1 2 1 1 1 1 1 2
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
7. Restmandat  4 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
8. Restmandat  5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
9. Restmandat  6 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
10. Restmandat  7 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
11. Restmandat  8 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 0 1 0
Bruchzahl 0,047 0,585 0,218 0,327 0,877 0,729 0,276 0,000 0,423 0,444 0,685 0,376 0,636 0,776 0,483 0,369 0,528 0,965 0,095 0,297 0,485 0,495 0,241 0,631
12. Restmandat 1 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 0 0 1 0

Anmerkungen:

1 
letzter Sitzanspruch der Grünen
2 
letzter Sitzanspruch der SVP
3 
letzter Sitzanspruch der CVP
4 
letzter Sitzanspruch der BDP
5 
letzter Sitzanspruch der SP
6 
letzter Sitzanspruch der FDP und zugleich letzter zu vergebender Sitz im Wahlkreis Oberwil
7 
wird nicht vergeben, da sämtliche Sitzansprüche der Grünen und im Wahlkreis Oberwil alle Mandate vergeben sind
8 
wird nicht vergeben, da sämtliche Sitzansprüche der CVP und im Wahlkreis Oberwil alle Mandate vergeben sind

Das Verteilungsverfahren kann nun für die Region 1 abgeschlossen werden, denn es verbleibt nur noch ein Sitzanspruch für die EVP und es ist nur noch ein Sitz im Wahlkreis Allschwil frei. Demzufolge geht dieser letzte Sitz an die EVP in Allschwil.

Es ergibt sich damit für die Region 1 folgende Sitzverteilung der Parteien in den verbundenen Wahlkreisen:

Region 1
FDP SP SVP EVP CVP Grüne GLP BDP
Allschwil 1 2 1 1 1 1 0 0
Binningen 1 1 2 0 1 1 1 0
Oberwil 2 2 2 0 1 1 0 1

Der letzte Schritt besteht nun in der Zuteilung der Mandate an die einzelnen Kandidaten. Hierzu bestimmt Art. 42 GpR, dass diejenigen Kandidaten gewählt sind, welche die höchsten (Personen-)Stimmenzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Nicht gewählte Kandidaten werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen als Ersatzleute bezeichnet. Im Falle, dass ein gewählter Abgeordneter im Laufe der Amtsdauer ausscheidet, rückt automatisch derjenige unter den Ersatzleuten der gleichen Liste nach, der die meisten Stimmenzahlen erhielt.

Sollten keine Ersatzleute mehr zur Verfügung stehen, darf im Falle eines zu besetzenden Mandats ein Wahlvorschlag von der betreffenden Partei eingereicht werden. Dazu müssen von den ursprünglichen Unterzeichnern der Liste mindestens zehn ihre Zustimmung erteilen. Der betreffende Kandidat gilt dann nach dem Grundsatz der stillen Wahl als für den Rest der Legislaturperiode gewählt.

Kann auf diesem Weg kein Wahlvorschlag eingereicht werden, findet eine Ersatzwahl im betreffenden Wahlkreis statt, die dann aber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgt.

Einzelnachweise

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  1. 1. Kantonsverfassung von 1832 auf verfassungen.ch.
  2. 2. Kantonsverfassung von 1838 auf verfassungen.ch.
  3. 3. Kantonsverfassung von 1850 auf verfassungen.ch.
  4. 4. Kantonsverfassung von 1863 auf verfassungen.ch.
  5. 5. Kantonsverfassung von 1892 auf verfassungen.ch.
  6. 6. Kantonsverfassung von 1984 auf verfassungen.ch.
  7. a b Sibylle Rudin-Bühlmann: Basel-Landschaft. Der Staat. Verfassungs- und politische Geschichte. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 29. Mai 2017, abgerufen am 12. März 2022.
  8. Bildung von Volks-Parteien. Staatsarchiv Basel-Landschaft, abgerufen am 12. März 2022.
  9. Abspaltung Richtung Mitte. Staatsarchiv Basel-Landschaft, abgerufen am 12. März 2022.
  10. Baselbieter Mittelparteien II. Staatsarchiv Basel-Landschaft, abgerufen am 12. März 2022.
  11. Baselbieter Mittelparteien III. Staatsarchiv Basel-Landschaft, abgerufen am 12. März 2022.
  12. Kanton Basel-Landschaft: nationale und kantonale Wahlen seit 1919. Bundesamt für Statistik, 30. April 2019, abgerufen am 25. Februar 2022.
  13. Schweiz. Basellandschaftliche Landratswahlen. In: Freiburger Nachrichten. 9. Mai 1950, S. 3, abgerufen am 24. September 2022.
  14. Basel-Land. Das Endresultat der Landratswahlen. In: Neue Zürcher Nachrichten. 2. Blatt, 22. Mai 1947, S. 1, abgerufen am 25. Februar 2022.
  15. Die Ergebnisse der Basler Landratswahlen. In: Der Bund. Morgen-Ausgabe, 8. Juni 1944, S. 3, abgerufen am 25. Februar 2022.
  16. Die basellandschaftlichen Landratswahlen. Erfolg der Unabhängigen. In: Oberländer Tagblatt. 27. Mai 1941, S. 3, abgerufen am 25. Februar 2022.
  17. Baselland. Die Ergebnisse der Landratswahlen. In: Neue Zürcher Nachrichten. 2. Blatt, 14. Juni 1938, S. 1, abgerufen am 25. Februar 2022.
  18. Die Landratswahlen in Baselland. Auftreten der Freigeldler als politische Partei und Fraktion. In: Der Bund. Morgen-Ausgabe, 6. Juni 1935, S. 3, abgerufen am 25. Februar 2022.
  19. Baselland. Die Landratswahlen. In: Neue Zürcher Nachrichten. 1. Blatt, 31. Mai 1932, S. 3, abgerufen am 25. Februar 2022.
  20. Baselland. Die Landratswahlen. In: Neue Zürcher Nachrichten. 1. Blatt, 28. Mai 1929, S. 2, abgerufen am 25. Februar 2022.
  21. 5.2 Landrat. § 61. Stellung. In: Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. Website des Kantons Basel-Landschaft.
  22. Kanton Basel-Landschaft. Nach Wahlpanne: Buser verzichtet auf Landrats-Sitz. In: SRF News. 20. Februar 2023, abgerufen am 20. Februar 2023.
  23. § 49. Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise. In: Gesetz über die politischen Rechte. Website des Kantons Basel-Landschaft.
  24. 2 Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder. § 11 Entschädigung. In: Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz). Website des Kantons Basel-Landschaft.
  25. Landratsmitglieder. Website des Kantons Basel-Landschaft.
  26. 4.3 Verhältniswahlverfahren. § 47–§ 49. In: Gesetz über die politischen Rechte. Website des Kantons Basel-Landschaft.