Ordensinstitut
Ordensinstitut ist die kirchenrechtliche Bezeichnung von Ordensgemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche.
Kirchenrechtliche Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im kanonischen Recht der lateinischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983, sind Ordensinstitute in cann. 607–709 CIC geregelt. Sie bilden gemeinsam mit den Säkularinstituten (cann. 710–730 CIC) die Institute des geweihten Lebens (cann. 573–606 CIC). Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehören die Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC), für die aber ebenfalls die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig ist.
Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei den Ordensgemeinschaften der römisch-katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischen Orden und Kongregationen.
Zu den Orden gehören Gemeinschaften, die länger als 700 Jahre bestehen. Hierzu zählen
- monastische Orden
- geistliche Ritterorden
- Bettelorden
- Regularkanoniker
- Regularkleriker
Kongregationen sind jüngere Verbände, die zumeist nicht vor dem 17. Jahrhundert entstanden sind. Im CIC von 1983 findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr, allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht der päpstlich approbierten Gemeinschaften weiter. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin, dass ihre Mitglieder sogenannte einfache Gelübde ablegen, während es bei den Mitgliedern alter Orden feierliche Gelübde sind. Anders als Orden und Kongregationen päpstlichen Rechts untersteht eine Kongregation bischöflichen Rechts nicht unmittelbar dem Papst, sondern wird von dem zuständigen Diözesanbischof errichtet und beaufsichtigt. Umgangssprachlich wird oftmals allerdings nicht zwischen Orden und Kongregationen unterschieden, meist wird die Bezeichnung Orden für alle entsprechenden Vereinigungen verwendet.
Bezeichnung der Mitglieder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mitglieder von Ordensinstituten (Ordensleute) nennt man generell Ordensmänner (auch Patres oder Ordensbrüder) beziehungsweise Ordensfrauen (oder Ordensschwestern). Als Ordensschwestern bezeichnet man bisweilen speziell solche Ordensfrauen, die nicht in päpstlicher Klausur leben; als Ordensbrüder die Mitglieder von Brüderorden und generell vorwiegend Nichtkleriker. Mitglieder monastischer Orden heißen Mönche beziehungsweise Nonnen. Zu den Nonnen gehören kirchenrechtlich alle weiblichen Mitglieder alter Orden, die feierliche Gelübde ablegen, unabhängig von ihrer Tradition. Bei Regularkanonikern spricht man auch von Chorherren, bei weiblichen Mitgliedern von Kanonikerorden (Kanonissen) auch von Stiftsdamen oder Chorfrauen.
Eigenrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Eigenrecht der Ordensinstitute ist das Recht, sich die Vorschriften und Regeln die das Leben in der Gemeinschaft bestimmen, selbst zu geben. Diese Freiheit zählt zu den wichtigsten Aspekten der klösterlichen Autonomie. Bei der Erstellung des Eigenrechts sind die Ordensinstitute an das allgemeine Kirchenrecht gebunden.[1] Das Eigenrecht der einzelnen Verbände beinhaltet neben den Grundlagen der Spiritualität der jeweiligen Gemeinschaft verschiedene spezifische kirchenrechtliche Regelungen; es umfasst die Ordensregel und ordensinterne Richtlinien und Satzungen, die meist Konstitutionen genannt werden, sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (oft Direktorium genannt) wie Wahlordnungen, Ämterbeschreibungen, Zuständigkeiten etc. can. 598, § 2 CIC schreibt vor: „Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.“
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bruno Primetshofer: Ordensrecht: Auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 und des CCEO unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (= Rombach Wissenschaft). 4. Auflage. Rombach, Freiburg i. Br. 2003, ISBN 3-7930-9354-9.
- Daniel Tibi: Ordensrecht. Einführung in Rechtslage und Rechtsfragen. EOS, St. Ottilien. ISBN 978-3-8306-8208-0.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Stephan Haering: Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 3., vollständig neubearbeitete Auflage. Hrsg. von Stephan Haering, Wilhelm Rees, Heribert Schmitz. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2015, ISBN 978-3-7917-2723-3, S. 838 (Vorschau in der Google-Buchsuche).